Sozialgerichtsgesetz
| Zweiter Teil - Verfahren (§§ 60 - 201) |
| Vierter Abschnitt - Kosten und Vollstreckung (§§ 183 - 201) |
| Erster Unterabschnitt - Kosten (§§ 183 - 197b) |
(1) 1Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. 2Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. 3Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
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Rechtsprechung zu § 193 SGG
151.238 Entscheidungen zu § 193 SGG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 30.07.2026 - 1 BvR 349/26
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine sozialgerichtliche ...
- BVerfG, 06.02.2024 - 1 BvR 301/22
Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Kostenerstattung bei Untätigkeitsklage gem § ...
- SG Münster, 02.10.2026 - S 14 R 559/26
- LSG Sachsen, 13.07.2026 - L 7 AY 20/25
- LSG Hessen, 24.08.2026 - L 4 SO 147/26
Sozialhilfe (SGB XII)
- BVerfG, 08.02.2023 - 1 BvR 311/22
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Kostenentscheidung eines ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Berlin-Brandenburg, 09.06.2021 - L 19 AS 229/21
Sozialgerichtliches Verfahren - Kostenentscheidung nach § 193 SGG - Einschluss ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 18.06.2026 - L 11 AS 75/26
Isolierte Beschwerde gegen die erstinstanzliche Kostenentscheidung als unzulässig
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