Sozialgerichtsgesetz
| Zweiter Teil - Verfahren (§§ 60 - 201) |
| Vierter Abschnitt - Kosten und Vollstreckung (§§ 183 - 201) |
| Erster Unterabschnitt - Kosten (§§ 183 - 197b) |
(1) 1Die Gebühren für die Streitsachen werden in einem Verzeichnis zusammengestellt. 2Die Mitteilung eines Auszuges aus diesem Verzeichnis an die nach § 184 Abs. 1 Gebührenpflichtigen gilt als Feststellung der Gebührenschuld und als Aufforderung, den Gebührenbetrag binnen eines Monats an die in der Mitteilung angegebene Stelle zu zahlen.
(2) 1Die Feststellung erfolgt durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. 2Gegen diese Feststellung kann binnen eines Monats nach Mitteilung das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.
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Rechtsprechung zu § 189 SGG
185 Entscheidungen zu § 189 SGG in unserer Datenbank:
- LSG Bayern, 15.10.2020 - L 12 SF 263/19
Kostenrecht: Vergütung eines Sachverständigen für ein Gutachten zur Feststellung ...
- BSG, 29.09.2017 - B 13 SF 8/17 S
Anwendbarkeit des § 66 GKG in den Fällen des "Kostenregimes" nach §§ 183 ff
- LSG Sachsen-Anhalt, 24.10.2018 - L 2 AS 375/16
Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Rechtsbehelfe gegen den ...
- LSG Thüringen, 17.06.2019 - L 1 SF 434/19
Sozialgerichtliches Verfahren - Pauschgebühr - Zulässigkeit von Nachforderungen - ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 15.01.2019 - L 39 SF 235/18
Statthaftigkeit der Beschwerde bei Feststellung einer Forderung der Staatskasse ...
- BSG, 19.02.2018 - B 6 SF 3/17 S
Gerichtskostenfreiheit der Bundesagentur für Arbeit als Rechtsträgerin der die ...
- LSG Schleswig-Holstein, 12.02.2021 - L 5 SF 180/19
Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - beigeordneter ...
- SG Aachen, 07.01.2021 - S 11 SF 41/20
- LSG Bayern, 16.12.2014 - L 15 SF 209/14
Anträge auf richterliche Festsetzung § 4 JVEG, § 189 Abs. 2 SGG
- SG Fulda, 02.12.2015 - S 4 SF 1/15
Eine Erinnerung nach § 189 Abs. 2 S. 2 SGG kann nur auf eine Verletzung des ...
Querverweise
Auf § 189 SGG verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Kosten und Vollstreckung
- Kosten
- § 197a