Sozialgerichtsgesetz
| Zweiter Teil - Verfahren (§§ 60 - 201) |
| Vierter Abschnitt - Kosten und Vollstreckung (§§ 183 - 201) |
| Erster Unterabschnitt - Kosten (§§ 183 - 197b) |
1Die Präsidenten und die aufsichtführenden Richter der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind befugt, eine Gebühr, die durch unrichtige Behandlung der Sache ohne Schuld der gebührenpflichtigen Beteiligten entstanden ist, niederzuschlagen. 2Sie können von der Einziehung absehen, wenn sie mit Kosten oder Verwaltungsaufwand verknüpft ist, die in keinem Verhältnis zu der Einnahme stehen.
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Rechtsprechung zu § 190 SGG
24 Entscheidungen zu § 190 SGG in unserer Datenbank:
- LSG Thüringen, 17.06.2019 - L 1 SF 434/19
Sozialgerichtliches Verfahren - Pauschgebühr - Zulässigkeit von Nachforderungen - ...
- LSG Bayern, 31.03.2023 - L 11 AS 78/23
Sozialgerichtsverfahren: Isolierte Aufhebung eines Beschlusses bei unrichtiger ...
- LSG Bayern, 20.05.2019 - L 8 AY 19/19
Zur Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde bei kraft Gesetzes statthafter ...
- SG Fulda, 29.08.2014 - S 1 SF 33/14
Pflicht einer Erinnerungsführerin zur Zahlung der Pauschgebühr gem. § 184 SGG
- LSG Nordrhein-Westfalen, 11.02.2025 - L 10 KR 648/24
- LSG Niedersachsen-Bremen, 19.05.2003 - L 13 B 48/02
Übernahme von Sachverständigenkosten; Vorsorgliche Aufklärung eines ...
- LSG Sachsen-Anhalt, 23.06.2022 - L 4 AS 586/21
Sozialgerichtliches Verfahren - nichtiges Urteil - formelle Rechtskraft - ...
- LSG Sachsen-Anhalt, 26.04.2022 - L 4 AS 653/21
Angelegenheiten nach dem SGB II (AS) - Rechtsmittel gegen ein Nicht- oder ...
- LSG Sachsen, 22.11.2005 - L 6 B 195/05 U-LW
Qualifizierung eines Unternehmers als Versicherten im Sinne des § 183 ...
- LSG Baden-Württemberg, 19.04.2007 - L 7 AL 1443/05
Aufhebung der Arbeitslosenhilfebewilligung - Bedürftigkeitsprüfung - ...
Querverweise
Auf § 190 SGG verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Kosten und Vollstreckung
- Kosten
- § 197a