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Sozialgerichtsgesetz

   Zweiter Teil - Verfahren (§§ 60 - 201)   
   Vierter Abschnitt - Kosten und Vollstreckung (§§ 183 - 201)   
   Erster Unterabschnitt - Kosten (§§ 183 - 197b)   
Gliederung
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§ 184

(1) 1Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, haben für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. 2Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. 3Soweit wegen derselben Streitsache ein Mahnverfahren (§ 182a) vorausgegangen ist, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids nach dem Gerichtskostengesetz angerechnet.

(2) Die Höhe der Gebühr wird für das Verfahren

vor den Sozialgerichten auf 150 Euro,

vor den Landessozialgerichten auf 225 Euro,

vor dem Bundessozialgericht auf 300 Euro

festgesetzt.

(3) § 2 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.

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Rechtsprechung zu § 184 SGG

1.446 Entscheidungen zu § 184 SGG in unserer Datenbank:

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Alle 1.446 Entscheidungen

Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 184 SGG

16.11.1987Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 184 des Sozialgerichtsgesetzes)BGBl. I S. 2432
13.05.1968Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Höhe der von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts gemäß § 184 des Sozialgerichtsgesetzes zu entrichtenden GebührBGBl. I S. 412
10.12.1962Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Höhe der von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts gemäß § 184 des Sozialgerichtsgesetzes zu entrichtenden GebührBGBl. I S. 721
31.03.1955Verordnung über die Höhe der von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts gemäß § 184 des Sozialgerichtsgesetzes zu entrichtenden GebührBGBl. I S. 180

Querverweise

Auf § 184 SGG verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

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