Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 28. Abschnitt - Gemeingefährliche Straftaten (§§ 306 - 323c) |
(1) 1Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer
2Einem im Flug befindlichen Luftfahrzeug steht ein Luftfahrzeug gleich, das von Mitgliedern der Besatzung oder von Fluggästen bereits betreten ist oder dessen Beladung bereits begonnen hat oder das von Mitgliedern der Besatzung oder von Fluggästen noch nicht planmäßig verlassen ist oder dessen planmäßige Entladung noch nicht abgeschlossen ist.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
(4) Wer zur Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 Schußwaffen, Sprengstoffe oder sonst zur Herbeiführung einer Explosion oder eines Brandes bestimmte Stoffe oder Vorrichtungen herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überläßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Rechtsprechung zu § 316c StGB
35 Entscheidungen zu § 316c StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 01.12.2015 - 4 StR 390/15
Angriff auf den Luft- und Seeverkehr (Möglichkeit der tätigen Reue: ...
- LG Osnabrück, 17.04.2014 - 10 KLs 31/13
Urteil im "Piratenprozess" verkündet: 12 Jahre Freiheitsstrafe
- BGH, 08.05.2014 - 3 StR 243/13
Verurteilung wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat ...
- BGH, 26.06.2002 - 2 BJs 88/01
Hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme einer terroristischen Vereinigung; ...
- LG Hamburg, 19.10.2012 - 603 KLs 17/10
Strafverfahren gegen zehn Somalier wegen Angriffs auf den Seeverkehr und ...
- BGH, 23.04.2019 - 4 StR 41/19
Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen Angriffs auf den ...
- VGH Bayern, 07.06.1979 - 72 XII 77
- BGH, 26.06.2002 - AK 12/02
Beschwerde - Haftbefehl - Ermittlungsrichter - Unterstützung einer ...
- LG Limburg, 07.06.2018 - 5 KLs 3 Js 11612/16
Tödliche Geisterfahrt eines Freigängers: JVA-Beamte zu Haftstrafen verurteilt
- VG Hamburg, 28.02.2014 - 4 K 3056/13
Zur Rechtmäßigkeit der Ausweisung eines Ausländers, der wegen eines ...
§ 316c StGB in Nachschlagewerken
- § 316c StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Lebenslange Freiheitsstrafe
Querverweise
Auf § 316c StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Geltungsbereich
- § 6 (Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter)
- Besonderer Teil
- Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Landgerichte
- § 74
- Oberlandesgerichte
- § 120
Redaktionelle Querverweise zu § 316c StGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Sprachgebrauch
- § 11 I Nr. 6 (Personen- und Sachbegriffe) (zu § 316c I Nr. 2)