Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
28. Abschnitt - Gemeingefährliche Straftaten (§§ 306 - 323c) |
(1) Wer zur Begehung eines Raubes (§§ 249 oder 250), eines räuberischen Diebstahls (§ 252) oder einer räuberischen Erpressung (§ 255) einen Angriff auf Leib oder Leben oder die Entschlußfreiheit des Führers eines Kraftfahrzeugs oder eines Mitfahrers verübt und dabei die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
Rechtsprechung zu § 316a StGB
290 Entscheidungen zu § 316a StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 25.09.2007 - 4 StR 338/07
Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (Verüben eines Angriffs auf einen ...
- BGH, 15.02.2018 - 4 StR 506/17
Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (Begriff des Führers eines Kraftfahrzeuges; ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 23.04.2015 - 4 StR 607/14
Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (Angriff auf die Entschlussfreiheit des ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 23.07.2014 - 2 StR 105/14
Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (Begriff des Angriffs: Handlungen mit ...
- BGH, 23.07.2014 - 2 StR 105/14
- BGH, 23.07.2014 - 2 StR 104/14
Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (Begriff des Angriffs: Handlungen mit ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 23.04.2015 - 4 StR 603/14
Beschluss der Übernahme eines Strafverfahrens durch das höhere Gericht ...
- BGH, 23.04.2015 - 4 StR 603/14
- BGH, 27.04.2017 - 4 StR 592/16
Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (Voraussetzungen); Rücktritt vom Versuch ...
- BGH, 20.11.2003 - 4 StR 150/03
Aufgabe von BGHSt 5, 280; Auslegung des Tatbestandes des räuberischen Angriffs ...
- BGH, 25.02.2004 - 4 StR 394/03
Fehlende Ausführungen zu einer Kostenfreistellung nach den §§ 74, 109 Abs. 2 Satz ...
§ 316a StGB in Nachschlagewerken
- § 316a StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer
Querverweise
Auf § 316a StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Landgerichte
- § 74
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verhaftung und vorläufige Festnahme
- § 112a (Haftgrund der Wiederholungsgefahr)