(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn
(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Rechtsprechung zu § 250 StGB
2.813 Entscheidungen zu § 250 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 21.02.2024 - AK 4/24
Versklavung - und die Heranziehung zu militärischen Hilfsdiensten
- BGH, 28.02.2024 - 5 StR 23/24
- BGH, 19.12.2023 - 4 StR 325/23
Münchhausen-Stellvertreter-Syndrom: Verurteilung wegen Misshandlung von ...
- BGH, 10.01.2018 - 2 StR 200/17
Schwerer Raub (Verwendung eines gefährlichen Werkzeuges: Wahrnehmung, aber keine ...
- VGH Bayern, 19.02.2024 - 19 ZB 22.2483
Generalpräventive Ausweisung, Sofort vollziehbarer Widerruf der ...
- BGH, 28.03.2023 - 4 StR 61/23
Schwerer Raub (Scheinwaffen: offensichtlich ungefährlich, Luftpumpe, Einsatz als ...
- BGH, 29.08.2019 - 2 StR 85/19
Raub (raubspezifische Einheit zwischen Nötigungshandlung und Wegnahme: ...
- BGH, 13.12.2023 - 3 StR 304/23
Schuldspruch wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung und wegen ...
- BGH, 07.11.2018 - 5 StR 241/18
Besonders schwerer Raub (Verwenden einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs; ...
- BGH, 05.04.2017 - 5 StR 50/17
Geladene Schreckschusspistole als Waffe (nach vorne austretender Explosionsdruck)
Querverweise
Auf § 250 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- Gemeingefährliche Straftaten
- § 316a (Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Ermittlungsmaßnahmen
- Verhaftung und vorläufige Festnahme
- § 112a (Haftgrund der Wiederholungsgefahr)