(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(4) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.
Rechtsprechung zu § 253 StGB
1.258 Entscheidungen zu § 253 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 29.06.2021 - VI ZR 52/18
A) Dient der Betrieb eines einer bestimmten Person 'gewidmeten', ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 21.12.2017 - 10 U 155/15
Parallelentscheidung zu KG 10 U 156/15 v. 21.12.2017
- KG, 21.12.2017 - 10 U 155/15
- BGH, 09.06.2021 - 2 StR 13/20
Erpressung (Vermögensschaden: Verzicht auf die Geltendmachung einer Forderung, ...
- BGH, 29.06.2021 - VI ZR 10/18
Unterlassung der Veröffentlichung der Beiträge eines Bloggers im Internet wegen ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 21.12.2017 - 10 U 156/15
Unterlassung von Äußerungen in einem Online-Auftritt; Eingriff in den ...
- KG, 21.12.2017 - 10 U 156/15
- BGH, 01.03.2023 - 4 StR 306/22
Erpressung (Versuch; Konkurrenzen: weitere unter Drohung mit dem Messer ...
- BGH, 11.08.2021 - 3 StR 63/21
Abhebung von Bargeld durch abredewidrige Verwendung von Karte und PIN ...
- BGH, 20.09.2016 - 3 StR 174/16
Fortwirkende Gewalt und räuberischer Erpressung (Unterlassung; Finalität; ...
- BGH, 03.05.2018 - 3 StR 148/18
Rechtsfehlerhaft unterbliebene Prüfung der Voraussetzungen einer Unterbringung in ...
- BGH, 27.01.2022 - 3 StR 245/21
Jugendstrafrecht: Anordnung eines Zuchtmittels neben einer zur Bewährung ...
Querverweise
Auf § 253 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Ermittlungsmaßnahmen
- Verhaftung und vorläufige Festnahme
- § 112a (Haftgrund der Wiederholungsgefahr)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Öffentliche Klage
- § 154c (Absehen von der Verfolgung des Opfers einer Nötigung oder Erpressung)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Nebenklage
- § 395 (Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger)
- Geldwäschegesetz (GwG)
- Transparenzregister
- § 23 (Einsichtnahme in das Transparenzregister, Verordnungsermächtigung)
Redaktionelle Querverweise zu § 253 StGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen die persönliche Freiheit
- § 240 (Nötigung)