(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Rechtsprechung zu § 249 StGB
1.899 Entscheidungen zu § 249 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 26.06.2024 - 3 StR 167/24
KCanG: Einfuhr und Handeltreiben von Cannabis - Gewinnbringende Einfuhr und ...
- BGH, 09.01.2019 - 2 StR 288/18
Diebstahl/Raub: Gewahrsamsbruch erforderlich
- BGH, 17.10.2019 - 3 StR 536/18
Aneignungsabsicht beim Raub (Einverleiben in das Vermögen; Substanzwert; ...
- BGH, 29.05.2024 - 3 StR 87/24
Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung
- BGH, 14.05.2024 - 3 StR 121/24
Zum selben Verfahren:
- BGH, 18.09.2019 - 1 StR 129/19
Raub (Begriff der Gewalt: körperliche Einwirkung auf das Tatopfer; hier: keine ...
- BGH, 26.01.2022 - 3 StR 445/21
Nötigungsmittel beim Raub (Gewalt gegen eine Person; durch List, Schnelligkeit ...
- BGH, 12.02.2015 - 1 StR 444/14
Besonders schwerer Raub (konkludente Drohung mit einem empfindlichen Übel für ...
- BGH, 04.07.2024 - 5 StR 280/24
Anstiftung zum Raub
§ 249 StGB in Nachschlagewerken
- § 249 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Gewaltkriminalität
Querverweise
Auf § 249 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- Gemeingefährliche Straftaten
- § 316a (Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer)
- Strafprozeßordnung (StPO)