(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Rechtsprechung zu § 249 StGB
1.923 Entscheidungen zu § 249 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 27.08.2024 - 5 StR 403/24
Auhebung des Schuldspruchs wegen Raubes
- BGH, 09.01.2019 - 2 StR 288/18
Diebstahl/Raub: Gewahrsamsbruch erforderlich
- BGH, 26.06.2024 - 3 StR 167/24
Änderung des Schuldspruchs aufgrund einer Gesetzesänderung zum Umgang mit ...
- BGH, 17.10.2019 - 3 StR 536/18
Aneignungsabsicht beim Raub (Einverleiben in das Vermögen; Substanzwert; ...
- BGH, 18.09.2019 - 1 StR 129/19
Raub (Begriff der Gewalt: körperliche Einwirkung auf das Tatopfer; hier: keine ...
- KG, 31.07.2024 - 3 ORs 50/24
Weitgehende Zulässigkeit der Berufungsbeschränkung in Strafsachen
- BGH, 26.01.2022 - 3 StR 445/21
Nötigungsmittel beim Raub (Gewalt gegen eine Person; durch List, Schnelligkeit ...
- BGH, 12.02.2015 - 1 StR 444/14
Besonders schwerer Raub (konkludente Drohung mit einem empfindlichen Übel für ...
- VG Köln, 28.08.2024 - 10 K 24/21
- BGH, 12.01.2021 - 4 StR 501/20
Raub (Zueignungsabsicht: Fehlen bei bloßer Zerstörung der weggenommenen fremden ...
§ 249 StGB in Nachschlagewerken
- § 249 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Gewaltkriminalität
Querverweise
Auf § 249 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- Gemeingefährliche Straftaten
- § 316a (Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Beendigung des Aufenthalts
- Begründung der Ausreisepflicht
- § 54 (Ausweisungsinteresse)