(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Rechtsprechung zu § 249 StGB
1.665 Entscheidungen zu § 249 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 09.01.2019 - 2 StR 288/18
Diebstahl/Raub: Gewahrsamsbruch erforderlich
- VGH Bayern, 12.04.2021 - 10 B 19.1716
Ausweisung (afghanischer Staatsangehöriger), Straftaten (Raub- und ...
- BGH, 18.09.2019 - 1 StR 129/19
Raub (Begriff der Gewalt: körperliche Einwirkung auf das Tatopfer; hier: keine ...
- BGH, 12.02.2015 - 1 StR 444/14
Besonders schwerer Raub (konkludente Drohung mit einem empfindlichen Übel für ...
- BGH, 17.10.2019 - 3 StR 536/18
Aneignungsabsicht beim Raub ("Einverleiben" in das Vermögen; Substanzwert; ...
- BGH, 20.02.2018 - 3 StR 612/17
Keine wahlweise Verurteilung wegen (versuchten) Raubes und (versuchter) ...
- BGH, 02.02.2021 - 2 StR 432/20
Kausalzusammenhang bei räuberischer Erpressung; Notwendigkeit eines finalen ...
- VGH Bayern, 10.03.2021 - 19 ZB 20.1712
Verwaltungsgerichte, Ausweisungsinteresse, Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, ...
Zum selben Verfahren:
- VG Ansbach, 28.05.2020 - AN 5 K 18.00814
Ausweisungsinteresse, Verwaltungsgerichte, Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, ...
- VG Ansbach, 28.05.2020 - AN 5 K 18.00814
- BGH, 21.07.2015 - 3 StR 104/15
Vorsatz bezüglich der Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung beim Raub ...
§ 249 StGB in Nachschlagewerken
- § 249 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Gewaltkriminalität
Querverweise
Auf § 249 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- Gemeingefährliche Straftaten
- § 316a (Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer)
- Strafprozeßordnung (StPO)