Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 20. Abschnitt - Raub und Erpressung (§§ 249 - 256) |
(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Rechtsprechung zu § 249 StGB
1.550 Entscheidungen zu § 249 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 09.01.2019 - 2 StR 288/18
Raub (Wegnahme; Gewahrsam)
- BGH, 12.02.2015 - 1 StR 444/14
Besonders schwerer Raub (konkludente Drohung mit einem empfindlichen Übel für ...
- BGH, 14.10.2015 - 5 StR 385/15
Verhältnis von Raub und räuberischem Diebstahl (Konkurrenzen; Gesetzeseinheit; ...
- BGH, 21.07.2015 - 3 StR 104/15
Vorsatz bezüglich der Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung beim Raub ...
- BGH, 20.09.2016 - 3 StR 174/16
Fortwirkende Gewalt und räuberischer Erpressung (Unterlassung; Finalität; ...
- BGH, 20.02.2018 - 3 StR 612/17
Keine wahlweise Verurteilung wegen (versuchten) Raubes und (versuchter) ...
- BGH, 07.01.2016 - 2 StR 202/15
Verwertung von Audio- oder Videoaufnahmen der Tat (Überwiegen des ...
- BGH, 25.02.2014 - 4 StR 567/13
Raub (Begriff der Zueignungsabsicht: keine Absicht der Vermögensmehrung ...
- BGH, 03.05.2018 - 3 StR 148/18
Rechtsfehlerhaft unterbliebene Prüfung der Voraussetzungen einer Unterbringung in ...
- BGH, 28.06.2017 - 2 StR 92/17
Tatrichterliche Beweiswürdigung (Beeinflussung von Zeugen als zulässiges ...
§ 249 StGB in Nachschlagewerken
- § 249 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Gewaltkriminalität
Querverweise
Auf § 249 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- Gemeingefährliche Straftaten
- § 316a (Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer)
- Strafprozeßordnung (StPO)