Kreditwesengesetz
| Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 9) |
| 2. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (§§ 5 - 9) |
(1) Liegen Tatsachen vor, die darauf schließen lassen, dass von einem Institut angenommene Einlagen, sonstige dem Institut anvertraute Vermögenswerte oder eine Finanztransaktion der Terrorismusfinanzierung nach § 89c des Strafgesetzbuchs oder der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuchs dienen oder im Falle der Durchführung einer Finanztransaktion dienen würden, kann die Bundesanstalt
(2) Tatsachen im Sinne des Absatzes 1 liegen in der Regel insbesondere dann vor, wenn es sich bei dem Inhaber eines Kontos oder Depots, dessen Verfügungsberechtigten oder dem Kunden eines Instituts um eine natürliche oder juristische Person oder eine sonstige Personenvereinigung handelt, deren Name in die im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Terrorismus angenommene Liste des Rates der Europäischen Union zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates 2001/931/GASP vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. EG Nr. L 344 S. 93) in der jeweils geltenden Fassung aufgenommen wurde.
(3) Die Bundesanstalt kann Vermögenswerte, die einer Anordnung nach Absatz 1 unterliegen, im Einzelfall auf Antrag der betroffenen natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Personenvereinigung freigeben, soweit diese der Deckung des notwendigen Lebensunterhalts der Person oder ihrer Familienmitglieder, der Bezahlung von Versorgungsleistungen, Unterhaltsleistungen oder vergleichbaren Zwecken dienen.
(4) Eine Anordnung nach Absatz 1 ist aufzuheben, sobald und soweit der Anordnungsgrund nicht mehr vorliegt.
(5) Gegen eine Anordnung nach Absatz 1 kann das Institut oder ein anderer Beschwerter Widerspruch erheben.
(6) Die Möglichkeit zur Anordnung von Beschränkungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs nach § 4 Absatz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes bleibt unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz) vom 10.08.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2024 | Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz) | 10.08.2021 | |
| 20.06.2015 | Gesetz zur Änderung der Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten (GVVG-Änderungsgesetz) | 12.06.2015 | |
| 01.09.2013 | Gesetz zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts | 06.06.2013 | |
| 04.08.2009 | Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten | 30.07.2009 |
ermächtigung § 6Aufgaben § 6aBesondere Aufgaben § 6bAufsichtliche Überprüfung und Beurteilung § 6cZusätzliche Eigenmittel-
anforderungen § 6dEigenmittel-
empfehlung § 7Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank § 7aZusammenarbeit mit der Europäischen Kommission § 7bZusammenarbeit mit der Europäischen Banken-
aufsichtsbehörde, der Europäischen Wertpapier-
und Marktaufsichts-
behörde und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung § 7c(weggefallen) § 7dZusammenarbeit mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken § 8Zusammenarbeit mit anderen Stellen § 8aBesondere Aufgaben bei der Aufsicht auf zusammengefasster Basis § 8bZuständigkeit für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis § 8cÜbertragung der Zuständigkeit für die Aufsicht über Institutsgruppen, Finanzholding-
Gruppen, gemischte Finanzholding-
Gruppen und gruppenangehörige Institute § 8d(weggefallen) § 8eAufsichtskollegien § 8fZusammenarbeit bei der Aufsicht über bedeutende Zweigniederlassungen § 8gZusammenarbeit bei der Aufsicht über Zweigstellen und Kreditinstitute, die derselben Drittstaatengruppe angehören § 8hZusammenarbeit mit Abwicklungsbehörden § 9Verschwiegenheits-
pflicht
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Rechtsprechung zu § 6a KWG
4 Entscheidungen zu § 6a KWG in unserer Datenbank:
- VG Frankfurt/Main, 25.10.2007 - 1 E 5718/06
Kontosperre bei Verdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung
- VGH Hessen, 08.05.2008 - 8 UE 1851/07
Wahlanfechtung einer Bürgermeisterwahl - Substantiierung möglicher ...
- BVerfG, 30.07.2019 - 2 BvR 1685/14
Regelungen zur Europäischen Bankenunion bei strikter Auslegung nicht ...
- BVerfG, 07.11.2017 - 2 BvE 2/11
Die Bundesregierung hat Auskünfte zur Deutschen Bahn AG und zur ...
Querverweise
Auf § 6a KWG verweisen folgende Vorschriften:
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
- 5. Vollziehbarkeit, Zwangsmittel, Umlage und Kosten
- § 49 (Sofortige Vollziehbarkeit)
- Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften
- § 56 (Bußgeldvorschriften)
- Sondervorschriften
- § 53co (Aufsichtsmaßnahmen)
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
- Allgemeine Vorschriften
- § 6 (Besondere Aufgaben)