Kreditwesengesetz
| Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 9) |
| 2. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (§§ 5 - 9) |
(1) 1Im Rahmen der Beaufsichtigung beurteilt die Aufsichtsbehörde
2Die Bundesanstalt arbeitet hierbei mit der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe des § 7 zusammen.
(2) 1Die Aufsichtsbehörde bewertet anhand der Überprüfung und Beurteilung zusammenfassend und zukunftsgerichtet, ob die von einem Institut geschaffenen Regelungen, Strategien, Verfahren und Prozesse sowie seine Liquiditäts- und Eigenmittelausstattung ein angemessenes und wirksames Risikomanagement und eine solide Risikoabdeckung gewährleisten. 2Neben Kreditrisiken, Marktrisiken und operationellen Risiken sowie jeweils auf diese und weitere Risikoarten einwirkenden ESG-Risiken berücksichtigt sie dabei insbesondere
| 1. | die Ergebnisse der internen Stresstests eines Instituts, das einen IRB-Ansatz verwendet oder das zur Berechnung der in den Artikeln 362 bis 377 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko ein internes Modell verwendet; | |
| 2. | die Fähigkeit eines Instituts, auf Grund von gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung vorgenommenen Bewertungskorrekturen seine Positionen des Handelsbuchs unter normalen Marktbedingungen kurzfristig ohne wesentliche Verluste zu veräußern oder abzusichern; | |
| 3. | das Ausmaß, in dem ein Institut Risikokonzentrationen ausgesetzt ist, und deren Steuerung durch das Institut, einschließlich der Erfüllung der aufsichtlichen Anforderungen, insbesondere hinsichtlich des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, einschließlich der gemäß § 25c Absatz 4a Nummer 7 ausgearbeiteten Pläne, sowie der Fortschritte bei der Anpassung der Geschäftsmodelle der Institute an die in Artikel 7a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anforderungen; | |
| 4. | die Auswirkung von Diversifikationseffekten und auf welche Art und Weise sie in das Risikomesssystem eines Instituts einbezogen werden; | |
| 5. | die Robustheit, Eignung und Art der Anwendung der Grundsätze und Verfahren, die ein Institut für das Management des Risikos eingeführt hat, das trotz des Einsatzes anerkannter Kreditrisikominderungstechniken bei dem Institut verbleibt; | |
| 6. | die Angemessenheit der Eigenmittel, die ein Institut für Verbriefungen hält, für die es als Originator gilt, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Substanz der Transaktion und des Grads an erreichter Risikoübertragung; die Aufsichtsbehörde überwacht in diesem Zusammenhang, ob ein Institut außervertragliche Unterstützung für eine Transaktion leistet; | |
| 7. | die Liquiditätsrisiken, denen ein Institut ausgesetzt ist, sowie deren Beurteilung und Steuerung einschließlich der Entwicklung von Alternativszenarioanalysen und wirksamer Notfallpläne sowie der Steuerung risikomindernder Faktoren, insbesondere Höhe, Zusammensetzung und Qualität von Liquiditätspuffern; | |
| 8. | die Ergebnisse aufsichtlicher Stresstests nach Absatz 3 oder nach Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010; | |
| 9. | die geografische Verteilung der eingegangenen Risiken eines Instituts; | |
| 10. | das Geschäftsmodell; | |
| 11. | das Zinsänderungsrisiko eines Instituts aus Geschäften, die nicht unter das Handelsbuch fallen; | |
| 12. | die Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit eines Instituts nach § 25a; | |
| 13. | das Risiko einer übermäßigen Verschuldung eines Instituts, wie es aus den Indikatoren für eine übermäßige Verschuldung hervorgeht, wozu auch die gemäß Artikel 429 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung bestimmte Verschuldungsquote zählt; bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verschuldungsquote eines Instituts und der vom Institut zur Steuerung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung eingeführten Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen berücksichtigt die Aufsichtsbehörde das Geschäftsmodell des Instituts; | |
| 14. | die Regelungen zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung eines Instituts, die Art und Weise ihrer Implementierung und praktischen Durchführung sowie die Fähigkeit der Mitglieder des Leitungsorgans zur Erfüllung ihrer Pflichten; | |
| 15. | den nach § 26c Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 26d zu erstellenden ESG-Risikoplan sowie die Fortschritte des Instituts in Bezug auf die Handhabung von ESG-Risiken in der Geschäftsorganisation, insbesondere in der Geschäfts- und Risikostrategie und im Risikomanagement, unter Berücksichtigung des Geschäftsmodells, eines etwaigen nachhaltigkeitsbezogenen Produktangebots, der Strategie des Instituts zur Finanzierung der Transformation der Wirtschaft, damit zusammenhängenden Richtlinien zur Kreditbearbeitung sowie Zielen, Kennzahlen und Obergrenzen im Zusammenhang mit ESG-Risiken im Sinne von § 26c Absatz 4 Nummer 2 und § 26d Absatz 1 Nummer 3; für Fragen des Klimaschutzes, der Transformation und Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsfaktoren zuständige Behörden und Einrichtungen des Bundes unterstützen die Bundesanstalt auf Anfrage bei dieser Bewertung, und | |
| 16. | das Kreditspreadrisiko eines Instituts aus Geschäften, die nicht unter das Handelsbuch fallen. |
(3) 1Die Aufsichtsbehörde kann ein Institut aufsichtlichen Stresstests unterziehen oder, soweit die Bundesanstalt Aufsichtsbehörde ist, die Deutsche Bundesbank hierzu beauftragen. 2Hierzu kann die Aufsichtsbehörde und, soweit die Bundesanstalt Aufsichtsbehörde ist, auch die Deutsche Bundesbank
3Institute und Dritte, die im Zusammenhang mit Stresstests in beratender Funktion für Institute tätig sind, unterlassen Tätigkeiten, die einen Stresstest beeinträchtigen können.
(4) 1Die Aufsichtsbehörde bestimmt Häufigkeit und Intensität der Überprüfungen, Beurteilungen und möglicher aufsichtlicher Stresstests unter Berücksichtigung der Größe, der Systemrelevanz sowie der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte eines Instituts. 2Die Überprüfungen und Beurteilungen werden mindestens einmal jährlich aktualisiert. 3Die Aufsichtsbehörde wendet bei der Überprüfung und Beurteilung nach Absatz 1 den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Maßgabe der von ihr veröffentlichten Kriterien an. 4Soweit die Bundesanstalt Aufsichtsbehörde ist, nimmt sie die Aufgaben nach Satz 1 in Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank wahr.
(5) 1Die Aufsichtsbehörde kann die Methode der Überprüfung und Beurteilung nach Absatz 1 anpassen, um Instituten mit einem ähnlichen Risikoprofil Rechnung zu tragen. 2Die angepasste Methode
| 1. | kann risikoorientierte Referenzwerte und quantitative Indikatoren einschließen, | |
| 2. | hat die angemessene Berücksichtigung spezifischer Risiken zu ermöglichen, denen ein Institut möglicherweise ausgesetzt ist, und | |
| 3. | darf den institutsspezifischen Charakter von Anordnungen, die im Zusammenhang mit dem aufsichtlichen Überprüfungs- und Beurteilungsverfahren, der laufenden Überprüfung der Erlaubnis zur Verwendung interner Ansätze oder zur Abwehr von Verstößen gegen dieses Gesetz oder gegen die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassen wurden, nicht beeinträchtigen. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Begrenzung der Risiken durch Investmentfonds und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2994 im Hinblick auf die Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften und zur Änderung weiterer Vorschriften (Fondsrisikobegrenzungsgesetz) vom 09.04.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 15.04.2026 | Gesetz zur Begrenzung der Risiken durch Investmentfonds und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2994 im Hinblick auf die Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften und zur Änderung weiterer Vorschriften (Fondsrisikobegrenzungsgesetz) | 09.04.2026 | |
| 01.04.2026 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1619 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken und zur Entlastung der Kreditinstitute von Bürokratie (Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz) | 25.03.2026 | |
| 29.12.2020 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2019/878 und (EU) 2019/879 zur Reduzierung von Risiken und zur Stärkung der Proportionalität im Bankensektor (Risikoreduzierungsgesetz) | 09.12.2020 | |
| 19.12.2014 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (BRRD-Umsetzungsgesetz) | 10.12.2014 | |
| 01.01.2014 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (CRD IV-Umsetzungsgesetz) | 28.08.2013 |
ermächtigung § 6Aufgaben § 6aBesondere Aufgaben § 6bAufsichtliche Überprüfung und Beurteilung § 6cZusätzliche Eigenmittel-
anforderungen § 6dEigenmittel-
empfehlung § 7Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank § 7aZusammenarbeit mit der Europäischen Kommission § 7bZusammenarbeit mit der Europäischen Banken-
aufsichtsbehörde, der Europäischen Wertpapier-
und Marktaufsichts-
behörde und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung § 7c(weggefallen) § 7dZusammenarbeit mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken § 8Zusammenarbeit mit anderen Stellen § 8aBesondere Aufgaben bei der Aufsicht auf zusammengefasster Basis § 8bZuständigkeit für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis § 8cÜbertragung der Zuständigkeit für die Aufsicht über Institutsgruppen, Finanzholding-
Gruppen, gemischte Finanzholding-
Gruppen und gruppenangehörige Institute § 8d(weggefallen) § 8eAufsichtskollegien § 8fZusammenarbeit bei der Aufsicht über bedeutende Zweigniederlassungen § 8gZusammenarbeit bei der Aufsicht über Zweigstellen und Kreditinstitute, die derselben Drittstaatengruppe angehören § 8hZusammenarbeit mit Abwicklungsbehörden § 9Verschwiegenheits-
pflicht
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Rechtsprechung zu § 6b KWG
4 Entscheidungen zu § 6b KWG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 11.05.2021 - 10 S 709/19
Sicherheitsleistung für die Erfüllung von Nachsorgepflichten eines ...
- LG Stendal, 14.11.2019 - 22 S 104/18
Kündigung eines Prämiensparvertrags durch die Sparkasse aus wichtigem Grund
- OLG Frankfurt, 02.12.2020 - 17 U 817/19
Widerruf verbundener Darlehensverträge
- VGH Hessen, 26.08.2022 - 6 B 1211/22
Zu den Voraussetzungen für die Anordnung einer Sonderprüfung nach § 44 KWG ...
Querverweise
Auf § 6b KWG verweisen folgende Vorschriften:
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Allgemeine Vorschriften
- 1. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften sowie Finanzunternehmen
- § 2 (Ausnahmen)
- Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften
- 5. Besondere Pflichten
- § 25a (Besondere organisatorische Pflichten, Bestimmungen für Risikoträger; Verordnungsermächtigung)
- Besondere Vorschriften für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung
- § 51c (Sonstige Sondervorschriften für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung)