Kreditwesengesetz
| Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 9) |
| 2. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (§§ 5 - 9) |
(1) Verwaltungsakte, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, dürfen nach § 4f des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes elektronisch bekanntgegeben oder nach § 4g des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes elektronisch zugestellt werden.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank,
| 1. | Regelungen vorzusehen, mit denen die in diesem Gesetz genannten Adressaten verpflichtet werden können, | ||
| a) | einen elektronischen Zugang zu den in Absatz 1 genannten Verfahren zu eröffnen und | ||
| b) | die in Absatz 1 genannten Verfahren zu nutzen sowie | ||
| 2. | 1nähere Bestimmungen zu treffen | ||
| a) | zum Zugang zu den in Absatz 1 genannten Verfahren der elektronischen Kommunikation und | ||
| b) | zur Durchführung und Nutzung der in Absatz 1 genannten elektronischen Kommunikation. | ||
| 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. | |||
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz) vom 11.12.2023
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 15.12.2023 | Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz) | 11.12.2023 |
ermächtigung § 6Aufgaben § 6aBesondere Aufgaben § 6bAufsichtliche Überprüfung und Beurteilung § 6cZusätzliche Eigenmittel-
anforderungen § 6dEigenmittel-
empfehlung § 7Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank § 7aZusammenarbeit mit der Europäischen Kommission § 7bZusammenarbeit mit der Europäischen Banken-
aufsichtsbehörde, der Europäischen Wertpapier-
und Marktaufsichts-
behörde und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung § 7c(weggefallen) § 7dZusammenarbeit mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken § 8Zusammenarbeit mit anderen Stellen § 8aBesondere Aufgaben bei der Aufsicht auf zusammengefasster Basis § 8bZuständigkeit für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis § 8cÜbertragung der Zuständigkeit für die Aufsicht über Institutsgruppen, Finanzholding-
Gruppen, gemischte Finanzholding-
Gruppen und gruppenangehörige Institute § 8d(weggefallen) § 8eAufsichtskollegien § 8fZusammenarbeit bei der Aufsicht über bedeutende Zweigniederlassungen § 8gZusammenarbeit bei der Aufsicht über Zweigstellen und Kreditinstitute, die derselben Drittstaatengruppe angehören § 8hZusammenarbeit mit Abwicklungsbehörden § 9Verschwiegenheits-
pflicht
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Rechtsprechung zu § 5 KWG
28 Entscheidungen zu § 5 KWG in unserer Datenbank:
- OVG Rheinland-Pfalz, 04.05.2026 - 10 A 11579/25
Minister dürfen Stadtratsmitglieder sein
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- VG Mainz, 14.10.2025 - 3 K 2/25
Wahlanfechtung erfolglos: Minister dürfen Stadtratsmitglieder sein
- VG Mainz, 14.10.2025 - 3 K 2/25
- VG Neustadt, 07.07.2014 - 3 L 580/14
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Zum selben Verfahren:
- OVG Rheinland-Pfalz, 13.08.2014 - 10 B 10653/14
Grundschulbetreuerin einer Gemeinde kann nicht Ratsmitglied sein
- OVG Rheinland-Pfalz, 13.08.2014 - 10 B 10653/14
- VG Mainz, 19.12.2012 - 6 L 1665/12
Ortsgemeinderat Heidesheim - Praktikantin durfte bei Beschlüssen mitwirken
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.08.2022 - 10 S 37.22
Eilrechtsschutz gegen die vorzeitige Entlassung eines Direktoriumsmitglieds der ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.08.2022 - 10 S 27.22
Eilrechtsschutz gegen die vorzeitige Entlassung eines Direktoriumsmitglieds der ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.08.2022 - 10 S 27.22
- OLG Nürnberg, 16.05.2025 - 15 U 1767/24
Leistungsverweigerungsrecht, Veräußerungs- und Zahlungsverbot, ...
- VGH Bayern, 17.02.2020 - 12 CS 19.2505
Überprüfung des Vertriebs von Teppichbodenschnitzeln als Reitbodenbelag im ...
- VG Trier, 23.02.2010 - 1 K 666/09
Anspruch auf Verpflichtung als Ratsmitglied in der Freistellungsphase der ...