Kreditwesengesetz
| Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 9) |
| 2. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (§§ 5 - 9) |
(1) 1Ist die Bundesanstalt für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis über eine Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe zuständig, richtet sie Aufsichtskollegien ein. 2Ziel der Einrichtung von Aufsichtskollegien ist es, die Aufgabenwahrnehmung nach § 8 Absatz 7, § 8a und den Bestimmungen der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zu erleichtern und eine angemessene Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum, zu denen auch die Europäische Bankenaufsichtsbehörde gehört, sowie mit den zuständigen Stellen in Drittstaaten zu gewährleisten. 3Die Aufsichtskollegien dienen
(2) 1Die Bundesanstalt legt die Einrichtung und Funktionsweise des jeweiligen Aufsichtskollegiums im Benehmen mit den zuständigen Stellen schriftlich fest; § 8a Absatz 2 gilt entsprechend. 2Die Bundesanstalt leitet die Sitzungen des Aufsichtskollegiums und entscheidet, welche zuständigen Stellen neben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank an einer Sitzung oder Tätigkeiten des Aufsichtskollegiums teilnehmen. 3Neben den für die Beaufsichtigung von Tochterunternehmen der Gruppe zuständigen Stellen, der zuständigen Stelle im Sitzstaat einer nach § 2f Absatz 3 zugelassenen Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft der Gruppe und den zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates einer bedeutenden Zweigstelle kann die Bundesanstalt auch über die Teilnahme von zuständigen Stellen aus Drittstaaten an dem Aufsichtskollegium entscheiden, sofern diese über Geheimhaltungsvorschriften verfügen, die nach Auffassung aller am Kollegium beteiligten Stellen den Vorschriften des Titels VII Kapitel I Abschnitt II der Richtlinie 2013/36/EU gleichwertig sind.
(3) Die Bundesanstalt informiert alle Mitglieder des Aufsichtskollegiums vorab laufend und umfassend über die Organisation der Sitzungen, die wesentlichen zu erörternden Fragen und die in Betracht kommenden Tätigkeiten sowie rechtzeitig über das in den Sitzungen beschlossene Vorgehen und die durchgeführten Maßnahmen.
(4) Die Bundesanstalt berücksichtigt bei ihren nach Absatz 2 zu treffenden Entscheidungen die Bedeutung der zu planenden oder zu koordinierenden Aufsichtstätigkeiten für die zuständigen Stellen, insbesondere die möglichen Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzsystems in den betroffenen Staaten.
(5) 1Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde über die Tätigkeit des Aufsichtskollegiums, insbesondere in Krisensituationen, und übermittelt ihr alle Informationen, die für die Zwecke der Vereinheitlichung der Aufsicht auf europäischer Ebene von besonderem Belang sind. 2Die Bediensteten der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde können sich nach Maßgabe des Artikels 21 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an den Aktivitäten der Aufsichtskollegien beteiligen, einschließlich der Teilnahme an Prüfungen gemäß § 44 Absatz 1 und 2, wenn diese von der Bundesanstalt gemeinsam mit mindestens einer anderen zuständigen Stelle im Europäischen Wirtschaftsraum vorgenommen werden.
(6) 1In den Fällen, in denen die Bundesanstalt nicht für die Aufsicht über eine Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe auf zusammengefasster Basis zuständig ist, aber CRR-Kreditinstitute mit bedeutenden Zweigniederlassungen in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums beaufsichtigt, richtet sie ein Aufsichtskollegium ein, um die Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates nach § 8 Absatz 3 sowie in Krisensituationen zu erleichtern. 2Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.
(7) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 6 arbeiten die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank zusammen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2019/878 und (EU) 2019/879 zur Reduzierung von Risiken und zur Stärkung der Proportionalität im Bankensektor (Risikoreduzierungsgesetz) vom 09.12.2020
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 29.12.2020 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2019/878 und (EU) 2019/879 zur Reduzierung von Risiken und zur Stärkung der Proportionalität im Bankensektor (Risikoreduzierungsgesetz) | 09.12.2020 | |
| 01.01.2014 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (CRD IV-Umsetzungsgesetz) | 28.08.2013 | |
| 04.07.2013 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats | 27.06.2013 | |
| 01.01.2012 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems | 04.12.2011 | |
| 31.12.2010 | Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie | 19.11.2010 |
ermächtigung § 6Aufgaben § 6aBesondere Aufgaben § 6bAufsichtliche Überprüfung und Beurteilung § 6cZusätzliche Eigenmittel-
anforderungen § 6dEigenmittel-
empfehlung § 7Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank § 7aZusammenarbeit mit der Europäischen Kommission § 7bZusammenarbeit mit der Europäischen Banken-
aufsichtsbehörde, der Europäischen Wertpapier-
und Marktaufsichts-
behörde und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung § 7c(weggefallen) § 7dZusammenarbeit mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken § 8Zusammenarbeit mit anderen Stellen § 8aBesondere Aufgaben bei der Aufsicht auf zusammengefasster Basis § 8bZuständigkeit für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis § 8cÜbertragung der Zuständigkeit für die Aufsicht über Institutsgruppen, Finanzholding-
Gruppen, gemischte Finanzholding-
Gruppen und gruppenangehörige Institute § 8d(weggefallen) § 8eAufsichtskollegien § 8fZusammenarbeit bei der Aufsicht über bedeutende Zweigniederlassungen § 8gZusammenarbeit bei der Aufsicht über Zweigstellen und Kreditinstitute, die derselben Drittstaatengruppe angehören § 8hZusammenarbeit mit Abwicklungsbehörden § 9Verschwiegenheits-
pflicht
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Querverweise
Auf § 8e KWG verweisen folgende Vorschriften:
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Allgemeine Vorschriften
- 2. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
- § 9 (Verschwiegenheitspflicht)
- Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften
- 1. Eigenmittel und Liquidität
- § 10 (Ergänzende Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung)
- Sondervorschriften
- § 53cp (Zusammenarbeit und Aufsichtskollegien)