Kreditwesengesetz
| Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 9) |
| 2. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (§§ 5 - 9) |
(1) Die Bundesanstalt meldet der Europäischen Kommission
| 1. | das Erlöschen oder die Aufhebung einer Erlaubnis nach § 35 oder nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes unter Angabe der Gründe, die zur Aufhebung führten, | |
| 2. | (weggefallen) | |
| 3. | die Anzahl und die Art der Fälle, in denen die Errichtung einer Zweigniederlassung in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nicht zustande gekommen ist, weil die Bundesanstalt die Angaben nach § 24a Absatz 1 Satz 2 nicht an die zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates weitergeleitet hat, | |
| 4. | die Anzahl und Art der Fälle, in denen Maßnahmen nach § 53b Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 ergriffen wurden, und | |
| 5. | (weggefallen) | |
| 6. | den Erlaubnisantrag des Tochterunternehmens eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittstaat, sofern die Kommission die Meldung solcher Antragseingänge verlangt hat. |
(2) Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Kommission über
| 1. | (weggefallen) | |
| 2. | die Grundsätze, die sie im Einvernehmen mit den anderen zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum in Bezug auf die Überwachung von gruppeninternen Transaktionen und Risikokonzentrationen anwendet, | |
| 3. | die gewählte Vorgehensweise in den Fällen des § 53d Absatz 3 und | |
| 4. | (weggefallen) | |
| 5. | das Verfahren zur Vermeidung der Umgehung der zusätzlichen Kapitalanforderungen bei Überschreitung der Gesamtbuch-Großkreditanforderungen. |
(3) Die Bundesanstalt übermittelt der Europäischen Kommission Verzeichnisse der Finanzholding-Gesellschaften oder gemischten Finanzholding-Gesellschaften, bei denen die Bundesanstalt die Aufsicht auf zusammengefasster Basis ausübt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten vom 12.05.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 26.06.2021 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten | 12.05.2021 | |
| 29.12.2020 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2019/878 und (EU) 2019/879 zur Reduzierung von Risiken und zur Stärkung der Proportionalität im Bankensektor (Risikoreduzierungsgesetz) | 09.12.2020 | |
| 06.11.2015 | Gesetz zur Anpassung des nationalen Bankenabwicklungsrechts an den Einheitlichen Abwicklungsmechanismus und die europäischen Vorgaben zur Bankenabgabe (Abwicklungsmechanismusgesetz) | 02.11.2015 | |
| 01.01.2014 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (CRD IV-Umsetzungsgesetz) | 28.08.2013 | |
| 04.07.2013 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats | 27.06.2013 | |
| 01.01.2012 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems | 04.12.2011 |
ermächtigung § 6Aufgaben § 6aBesondere Aufgaben § 6bAufsichtliche Überprüfung und Beurteilung § 6cZusätzliche Eigenmittel-
anforderungen § 6dEigenmittel-
empfehlung § 7Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank § 7aZusammenarbeit mit der Europäischen Kommission § 7bZusammenarbeit mit der Europäischen Banken-
aufsichtsbehörde, der Europäischen Wertpapier-
und Marktaufsichts-
behörde und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung § 7c(weggefallen) § 7dZusammenarbeit mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken § 8Zusammenarbeit mit anderen Stellen § 8aBesondere Aufgaben bei der Aufsicht auf zusammengefasster Basis § 8bZuständigkeit für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis § 8cÜbertragung der Zuständigkeit für die Aufsicht über Institutsgruppen, Finanzholding-
Gruppen, gemischte Finanzholding-
Gruppen und gruppenangehörige Institute § 8d(weggefallen) § 8eAufsichtskollegien § 8fZusammenarbeit bei der Aufsicht über bedeutende Zweigniederlassungen § 8gZusammenarbeit bei der Aufsicht über Zweigstellen und Kreditinstitute, die derselben Drittstaatengruppe angehören § 8hZusammenarbeit mit Abwicklungsbehörden § 9Verschwiegenheits-
pflicht
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Querverweise
Auf § 7a KWG verweisen folgende Vorschriften:
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Allgemeine Vorschriften
- 2. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
- Besondere Vorschriften für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung
- § 51c (Sonstige Sondervorschriften für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung)
- Sondervorschriften
- § 53d (Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat)