Kapitalanlagegesetzbuch
| Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften (§§ 1 - 161) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 16a) |
§ 6a des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen, dass die Vermögensgegenstände, die der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder dem Investmentvermögen anvertraut sind, oder eine Finanztransaktion der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuchs dienen oder im Fall der Durchführung einer Finanztransaktion dienen würden.
ermächtigung § 6Besondere Aufgaben § 7Sofortige Vollziehbarkeit § 7aBekanntmachung von sofort vollziehbaren Maßnahmen § 7bElektronische Kommunikation; Verordnungs-
ermächtigung § 8Verschwiegenheits-
pflicht § 9Zusammenarbeit mit anderen Stellen § 10Allgemeine Vorschriften für die Zusammenarbeit bei der Aufsicht § 11Besondere Vorschriften für die Zusammenarbeit bei grenz-
überschreitender Verwaltung und grenz-
überschreitendem Vertrieb von AIF § 12Meldungen der Bundesanstalt an die Europäische Kommission, an die europäischen Aufsichtsbehörden und an die das Unternehmensregister führende Stelle § 13Informations-
austausch mit der Deutschen Bundesbank § 14Auskunfts- und Vorlegungsersuchen, Prüfungen, Durchsuchungen und Sicherstelllungen § 15Einschreiten gegen unerlaubte Investmentgeschäfte § 16Verfolgung unerlaubter Investmentgeschäfte § 16aVerbot von Verbraucherkrediten
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Rechtsprechung zu § 6 KAGB
Entscheidung zu § 6 KAGB in unserer Datenbank:
- AG Wiesbaden, 16.12.2019 - 93 C 1385/19
Rückzahlung von Verwaltungskosten für die Verwaltung internationaler Fonds
Querverweise
Auf § 6 KAGB verweisen folgende Vorschriften:
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
- Allgemeine Vorschriften
- Verwaltungsgesellschaften
- Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr bei OGAW-Verwaltungsgesellschaften
- § 50 (Besonderheiten für die Verwaltung von EU-OGAW durch OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften)
- Offene inländische Investmentvermögen
- Allgemeine Vorschriften für Sondervermögen
- § 95 (Anteilscheine; Verordnungsermächtigung)
- Europäische Risikokapitalfonds
- § 337 (Europäische Risikokapitalfonds)
- Europäische Fonds für soziales Unternehmertum
- § 338 (Europäische Fonds für soziales Unternehmertum)
- Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften
- Übergangsvorschriften
- Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF
- § 353 (Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF)