Kapitalanlagegesetzbuch
| Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften (§§ 1 - 161) |
| Abschnitt 2 - Verwaltungsgesellschaften (§§ 17 - 67) |
| Unterabschnitt 5 - Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr bei OGAW-Verwaltungsgesellschaften (§§ 49 - 52) |
(1) 1Beabsichtigt eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft, über eine Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs EU-OGAW zu verwalten, so übermittelt die Bundesanstalt den zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates ein Anzeigeschreiben nach Artikel 1 oder 2 der Delegierten Verordnung (EU) 911/2024 jeweils in Verbindung mit Anhang III oder VII der Durchführungsverordnung (EU) 910/2024 und fügt der Anzeige Bescheinigungen nach den Anhängen IV und V der Durchführungsverordnung (EU) 910/2024 bei. 2In diesem Fall hat die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft den zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates darüber hinaus folgende Unterlagen zu übermitteln:
| 1. | den in Textform geschlossenen Vertrag mit der Verwahrstelle im Sinne des § 68 Absatz 1 Satz 2 und | |
| 2. | Angaben nach Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 911/2024. |
3Verwaltet die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft in diesem Aufnahmemitgliedstaat bereits EU-OGAW der gleichen Art, ist ein Hinweis auf die bereits übermittelten Unterlagen ausreichend, sofern sich keine Änderungen ergeben.
(2) 1Die Bundesanstalt unterrichtet die zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft über jede Änderung des Umfangs der Erlaubnis der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft. 2Sie aktualisiert die Informationen, die in der Bescheinigung nach Anhang V der Verordnung (EU) 910/2024 enthalten sind. 3Alle nachfolgenden inhaltlichen Änderungen zu den Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 hat die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft den zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates unter Beachtung von Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 911/2024 unmittelbar mitzuteilen.
(3) Fordert die zuständige Stelle des Aufnahmemitgliedstaates der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft von der Bundesanstalt auf Grundlage der Bescheinigung nach Anhang V der Verordnung (EU) 910/2024 Auskünfte darüber an, ob die Art des EU-OGAW, dessen Verwaltung beabsichtigt ist, von der Erlaubnis der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft erfasst ist oder fordert sie Erläuterungen zu den nach Absatz 1 Satz 2 übermittelten Unterlagen an, gibt die Bundesanstalt ihre Stellungnahme binnen zehn Arbeitstagen ab.
(4) 1Auf die Tätigkeit einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die EU-OGAW verwaltet, sind die §§ 1 bis 43 sowie die im Herkunftsmitgliedstaat des EU-OGAW anzuwendenden Vorschriften, die Artikel 19 Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2009/65/EG umsetzen, entsprechend anzuwenden. 2Soweit diese Tätigkeit über eine Zweigniederlassung ausgeübt wird, sind § 26 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 26 Absatz 8 sowie § 27 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 27 Absatz 6 nicht anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Begrenzung der Risiken durch Investmentfonds und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2994 im Hinblick auf die Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften und zur Änderung weiterer Vorschriften (Fondsrisikobegrenzungsgesetz) vom 09.04.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 16.04.2026 | Gesetz zur Begrenzung der Risiken durch Investmentfonds und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2994 im Hinblick auf die Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften und zur Änderung weiterer Vorschriften (Fondsrisikobegrenzungsgesetz) | 09.04.2026 | |
| 02.08.2021 | Gesetz zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (Fondsstandortgesetz) | 03.06.2021 | |
| 25.06.2017 | Zweites Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz) | 23.06.2017 |
überschreitender Dienstleistungs-
verkehr durch OGAW-
Kapitalverwaltungs-
gesellschaften; Verordnungs-
ermächtigung § 50Besonderheiten für die Verwaltung von EU-
OGAW durch OGAW-
Kapitalverwaltungs-
gesellschaften § 51Inländische Zweigniederlassungen und grenz-
überschreitender Dienstleistungs-
verkehr von EU-
OGAW-
Verwaltungs-
gesellschaften § 52Besonderheiten für die Verwaltung inländischer OGAW durch EU-
OGAW-
Verwaltungs-
gesellschaften
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Querverweise
Auf § 50 KAGB verweisen folgende Vorschriften:
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
- Offene inländische Investmentvermögen
- Allgemeine Vorschriften für Sondervermögen
- § 107 (Veröffentlichung der Jahres-, Halbjahres-, Zwischen-, Auflösungs- und Abwicklungsberichte)
- Publikumsinvestmentvermögen
- Allgemeine Vorschriften für offene Publikumsinvestmentvermögen
- Allgemeines
- § 164 (Erstellung von Verkaufsprospekt und wesentlichen Anlegerinformationen, Basisinformationsblatt)