Kapitalanlagegesetzbuch
| Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften (§§ 1 - 161) |
| Abschnitt 2 - Verwaltungsgesellschaften (§§ 17 - 67) |
| Unterabschnitt 3 - Weitere Maßnahmen der Aufsichtsbehörde (§§ 39 - 43) |
(1) Auf den Fall der Zahlungsunfähigkeit, der Überschuldung oder der drohenden Zahlungsunfähigkeit einer Kapitalverwaltungsgesellschaft ist § 46b Absatz 1, 1a und 3 des Kreditwesengesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) Die Gläubiger sind über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in entsprechender Anwendung des § 46f des Kreditwesengesetzes zu unterrichten.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen vom 13.04.2017
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 21.04.2018 | Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen | 13.04.2017 |
mitglieder § 40aBestellung eines Sonderbeauftragten § 40bRechte und Pflichten des Sonderbeauftragten § 40cMögliche Aufgaben und Befugnisse des Sonderbeauftragten § 40dHaftung des Sonderbeauftragten § 41Maßnahmen bei unzureichenden Eigenmitteln § 42Maßnahmen bei Gefahr § 43Insolvenzantrag, Unterrichtung der Gläubiger im Insolvenzverfahren
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Querverweise
Auf § 43 KAGB verweisen folgende Vorschriften:
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
- Verwaltungsgesellschaften
- Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr bei OGAW-Verwaltungsgesellschaften
- § 50 (Besonderheiten für die Verwaltung von EU-OGAW durch OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften)
- Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften
- Übergangsvorschriften
- Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF
- § 353 (Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF)