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Kapitalanlagegesetzbuch

   Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften (§§ 1 - 161)   
   Abschnitt 2 - Verwaltungsgesellschaften (§§ 17 - 67)   
   Unterabschnitt 3 - Weitere Maßnahmen der Aufsichtsbehörde (§§ 39 - 43)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ KAGB (https://dejure.org/gesetze/KAGB/__paste_norm__.html)
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§ 42
Maßnahmen bei Gefahr

Die Bundesanstalt kann zur Abwendung einer Gefahr in folgenden Fällen geeignete und erforderliche Maßnahmen ergreifen:

1. bei einer Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen einer Kapitalverwaltungsgesellschaft gegenüber ihren Gläubigern,
2. bei einer Gefahr für die Sicherheit der Vermögensgegenstände, die der Kapitalverwaltungsgesellschaft anvertraut sind, oder
3. beim begründeten Verdacht, dass eine wirksame Aufsicht über die Kapitalverwaltungsgesellschaft nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht möglich ist.

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Querverweise

Auf § 42 KAGB verweisen folgende Vorschriften:

    Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) 
      Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
        Allgemeine Vorschriften
          § 2 (Ausnahmebestimmungen)
          § 7 (Sofortige Vollziehbarkeit)
          § 11 (Besondere Vorschriften für die Zusammenarbeit bei grenzüberschreitender Verwaltung und grenzüberschreitendem Vertrieb von AIF)
        Verwaltungsgesellschaften
          Weitere Maßnahmen der Aufsichtsbehörde
            § 40c (Mögliche Aufgaben und Befugnisse des Sonderbeauftragten)
            § 40d (Haftung des Sonderbeauftragten)
          Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr bei OGAW-Verwaltungsgesellschaften
            § 50 (Besonderheiten für die Verwaltung von EU-OGAW durch OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften)
     
      Publikumsinvestmentvermögen
        Geschlossene inländische Publikums-AIF
          Allgemeine Vorschriften
            § 269 (Mindestangaben im Verkaufsprospekt)
     
      Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften
        Straf- und Bußgeldvorschriften
          § 340 (Bußgeldvorschriften)
        Übergangsvorschriften
          Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF
            § 353 (Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF)
Was ist das?

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