Kapitalanlagegesetzbuch
| Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften (§§ 1 - 161) |
| Abschnitt 2 - Verwaltungsgesellschaften (§§ 17 - 67) |
| Unterabschnitt 2 - Allgemeine Verhaltens- und Organisationspflichten (§§ 26 - 38) |
(1) Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft hat alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, um Interessenkonflikte zu ermitteln, die im Zusammenhang mit der Verwaltung von Investmentvermögen auftreten zwischen
(2) Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft muss wirksame organisatorische und administrative Vorkehrungen, die es ermöglichen, alle angemessenen Maßnahmen zur Ermittlung, Vorbeugung, Beilegung und Beobachtung von Interessenkonflikten zu ergreifen, treffen und beibehalten, um zu verhindern, dass Interessenkonflikte den Interessen der Investmentvermögen und ihrer Anleger schaden.
(3) 1Innerhalb ihrer eigenen Betriebsabläufe haben AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften Aufgaben und Verantwortungsbereiche, die als miteinander unvereinbar angesehen werden könnten oder potenziell systematische Interessenkonflikte hervorrufen könnten, zu trennen. 2AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften haben zu prüfen, ob die Bedingungen der Ausübung ihrer Tätigkeit wesentliche andere Interessenkonflikte nach sich ziehen könnten und legen diese den Anlegern der AIF gegenüber offen.
(4) Reichen die von der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Ermittlung, Vorbeugung, Beilegung und Beobachtung von Interessenkonflikten getroffenen organisatorischen Vorkehrungen nicht aus, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass das Risiko einer Beeinträchtigung von Anlegerinteressen vermieden wird, so setzt die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Anleger, bevor sie in ihrem Auftrag Geschäfte tätigt, unmissverständlich über die allgemeine Art und die Quellen der Interessenkonflikte in Kenntnis und entwickelt angemessene Strategien und Verfahren.
(4a) 1Verwaltet eine Kapitalverwaltungsgesellschaft ein Investmentvermögen auf Initiative eines Dritten oder beabsichtigt sie dies, so
2Die Kapitalverwaltungsgesellschaft legt insbesondere dar, welche angemessenen Schritte sie unternommen hat, um Interessenkonflikte zu verhindern, die sich aus der Beziehung zu dem Dritten ergeben, oder, falls sich diese Konflikte nicht verhindern lassen, wie sie diese Interessenkonflikte ermittelt, handhabt, überwacht und gegebenenfalls offenlegt, damit sie die Interessen des Investmentvermögens und seiner Anleger nicht beeinträchtigen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Fälle, in denen das Investmentvermögen den Namen eines als Initiator auftretenden Dritten verwendet oder in denen eine Kapitalverwaltungsgesellschaft einen als Initiator auftretenden Dritten als Auslagerungsunternehmen nach § 36 Absatz 1 bestellt.
(5) Im Hinblick auf AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften bestimmen sich die Arten der in Absatz 1 genannten Interessenkonflikte und die angemessenen Maßnahmen, die hinsichtlich der Strukturen und der organisatorischen und administrativen Verfahren von einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft erwartet werden, um Interessenkonflikte zu ermitteln, ihnen vorzubeugen, sie zu steuern, zu beobachten und offenzulegen nach den Artikeln 30 bis 37 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013.
(6) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für Kapitalverwaltungsgesellschaften in Bezug auf Publikums-AIF zusätzliche Bestimmungen zu den in den Artikeln 30 bis 37 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 aufgeführten Maßnahmen und Verfahren nach Absatz 5 und in Bezug auf OGAW jeweils nähere Bestimmungen zu erlassen
2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Begrenzung der Risiken durch Investmentfonds und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2994 im Hinblick auf die Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften und zur Änderung weiterer Vorschriften (Fondsrisikobegrenzungsgesetz) vom 09.04.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 16.04.2026 | Gesetz zur Begrenzung der Risiken durch Investmentfonds und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2994 im Hinblick auf die Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften und zur Änderung weiterer Vorschriften (Fondsrisikobegrenzungsgesetz) | 09.04.2026 |
ermächtigung § 27Interessenkonflikte; Verordnungs-
ermächtigung § 28Allgemeine Organisations-
pflichten; Verordnungs-
ermächtigung § 28aZusätzliche Organisations-
anforderungen bei der Verwaltung von Entwicklungs-
förderungsfonds § 29Risikomanagement; Verordnungs-
ermächtigung § 29aRisikomanagement bei Kreditvergabe durch AIF-
Kapitalverwaltungs-
gesellschaften; Verordnungs-
ermächtigung § 29bRisikomanagement bei Kreditvergabe durch AIF-
Kapitalverwaltungs-
gesellschaften; Einbehalt § 30Liquiditäts-
management; Verordnungs-
ermächtigung § 30aAuswahl von Liquiditätsmanagementinstrumenten; Verordnungs-
ermächtigung § 31Primebroker § 32Entschädigungs-
einrichtung § 33Werbung § 34Anzeigepflichten von Verwaltungs-
gesellschaften gegenüber der Bundesanstalt und der Bundesbank § 35Meldepflichten von Verwaltungs-
gesellschaften § 36Auslagerung; Verordnungs-
ermächtigung § 37Vergütungssysteme; Verordnungs-
ermächtigung § 38Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfungsbericht und Abschlussprüfer der externen Kapitalverwaltungs-
gesellschaft; Verordnungs-
ermächtigung
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Rechtsprechung zu § 27 KAGB
Entscheidung zu § 27 KAGB in unserer Datenbank:
- VGH Hessen, 21.11.2023 - 6 A 1658/18
Zum Inhalt der kollektiven Vermögensverwaltung gemäß § 1 Abs. 19 Nr. 24 KAGB, ...
Querverweise
Auf § 27 KAGB verweisen folgende Vorschriften:
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
- Allgemeine Vorschriften
- § 5 (Zuständige Behörde; Aufsicht; Anordnungsbefugnis; Verordnungsermächtigung)
- Verwaltungsgesellschaften
- Allgemeine Verhaltens- und Organisationspflichten
- § 38 (Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfungsbericht und Abschlussprüfer der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft; Verordnungsermächtigung)
- Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr bei OGAW-Verwaltungsgesellschaften
- Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr und Drittstaatenbezug bei AIF-Verwaltungsgesellschaften
- § 54 (Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften im Inland)
§ 66 (Inländische Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften, deren Referenzmitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist)
- Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 340 (Bußgeldvorschriften)
- Übergangsvorschriften
- Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF
- § 353 (Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF)