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Kapitalanlagegesetzbuch

   Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften (§§ 1 - 161)   
   Abschnitt 2 - Verwaltungsgesellschaften (§§ 17 - 67)   
   Unterabschnitt 2 - Allgemeine Verhaltens- und Organisationspflichten (§§ 26 - 38)   
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§ 29a
Risikomanagement bei Kreditvergabe durch AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften; Verordnungsermächtigung

(1) 1Für die Zwecke von § 29 Absatz 3 Nummer 4 setzen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die AIF verwalten, die Kredite vergeben, ebenfalls wirksame Strategien, Verfahren und Prozesse für die Bewertung des Kreditrisikos sowie die Verwaltung und Überwachung ihres Kreditportfolios um, halten diese Strategien, Verfahren und Prozesse auf dem neuesten Stand, stellen sicher, dass sie wirksam bleiben, und überprüfen sie regelmäßig, mindestens jedoch einmal pro Jahr. 2Satz 1 gilt auch, wenn AIF über Dritte Kreditrisiken erlangen.

(2) Die in Absatz 1 und in § 29 Absatz 3 Nummer 4 genannten Anforderungen gelten nicht für die Gewährung von Gesellschafterdarlehen, wenn der Nominalwert dieser Darlehen insgesamt 150 Prozent des Kapitals des AIF nicht übersteigt; § 26 Absatz 2 Nummer 2 bleibt unberührt.

(3) 1Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass in Fällen, in denen ein von ihr verwalteter AIF Kredite vergibt, der Nominalwert der von diesem AIF an einen einzelnen Kreditnehmer vergebenen Kredite insgesamt 20 Prozent des Kapitals des AIF nicht übersteigt, wenn es sich bei dem Kreditnehmer um einen der folgenden Akteure handelt:

1. ein Finanzunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 25 der Richtlinie 2009/138/EG,
2. einen AIF oder
3. einen OGAW.

2Die in Satz 1 genannte Beschränkung gilt unbeschadet der Schwellenwerte, Beschränkungen und Bedingungen nach den Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) 2015/760.

(4) 1Die in Absatz 3 Satz 1 festgelegte Anlagebeschränkung

1. gilt ab dem in den Anlagebedingungen, in der Satzung, im Gesellschaftsvertrag, im Verkaufsprospekt oder in den Informationen nach § 307 Absatz 1 und 2 des AIF genannten Datum, wobei das Datum vorbehaltlich des Satzes 2 nicht mehr als 24 Monate nach dem Tag der ersten Zeichnung von Anteilen des AIF liegen darf und dieser Anwendungszeitpunkt den besonderen Merkmalen und Eigenschaften der von der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft anzulegenden Vermögenswerte Rechnung tragen muss,
2. gilt nicht mehr, sobald die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft mit der Veräußerung der Vermögenswerte des AIF beginnt, um die Anteile seiner Anleger als Teil der Auflösung des AIF zurücknehmen zu können,
3. wird vorübergehend ausgesetzt, wenn das Kapital des AIF erhöht oder verringert wird; die Aussetzung ist auf den unbedingt erforderlichen Zeitraum zu begrenzen, wobei den Interessen der Anleger des AIF gebührend Rechnung zu tragen ist, und darf in keinem Fall länger als zwölf Monate dauern.

2Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Bundesanstalt eine höchstens zwölfmonatige Verschiebung des Anwendungszeitpunkts nach Satz 1 Nummer 1 genehmigen, wenn die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft einen ausreichend begründeten Anlageplan vorlegt.

(5) 1Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass das Leverage eines von ihr verwalteten kreditvergebenden AIF den folgenden Wert nicht übersteigt:

1. 175 Prozent, wenn es sich um einen offenen AIF handelt,
2. 300 Prozent, wenn es sich um einen geschlossenen AIF handelt.

2Das Leverage des kreditvergebenden AIF wird ausgedrückt als das Verhältnis zwischen dem Risiko dieses AIF, berechnet nach der Commitment-Methode, die in den nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU angenommenen delegierten Rechtsakten festgelegt ist, und seinem Nettoinventarwert. 3Kreditvereinbarungen, die vollständig durch vertragliche Kapitalverpflichtungen von Anlegern des kreditvergebenden AIF abgedeckt sind, gelten für die Berechnung des in Satz 2 genannten Verhältnisses nicht als Risiko. 4Unbeschadet der in § 215 Absatz 2, § 263 Absatz 2 und § 274 genannten Befugnisse der Bundesanstalt gelten die Anforderungen nach Satz 1 nicht für einen kreditvergebenden AIF, dessen Kreditvergabe ausschließlich in der Gewährung von Gesellschafterdarlehen besteht, sofern der Nominalwert dieser Darlehen insgesamt 150 Prozent des Kapitals dieses AIF nicht übersteigt.

(6) Verstößt ein kreditvergebender AIF gegen die in Absatz 5 festgelegten Anforderungen und liegt der Verstoß außerhalb der Kontrolle der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die ihn verwaltet, so hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft innerhalb einer angemessenen Frist die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Situation zu korrigieren, wobei sie den Interessen der Anleger des kreditvergebenden AIF gebührend Rechnung zu tragen hat.

(7) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass ein AIF, den sie verwaltet, keine Kredite an folgende Kreditnehmer vergibt:

1. die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder deren Personal,
2. die Verwahrstelle des AIF oder die Unternehmen, denen die Verwahrstelle nach Artikel 21 der Richtlinie 2011/61/EU Funktionen in Bezug auf den AIF übertragen hat,
3. ein Unternehmen, dem die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nach § 36 Funktionen übertragen hat, oder das Personal dieses Unternehmens,
4. ein Unternehmen innerhalb derselben Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU wie die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, es sei denn, es handelt sich um ein Finanzunternehmen, das ausschließlich Kreditnehmer finanziert, die nicht in den Nummern 1 bis 3 genannt sind.

(8) 1Vergibt ein AIF Kredite, so werden die Erlöse aus den Krediten abzüglich etwaiger zulässiger Verwaltungsgebühren diesem AIF in voller Höhe zugerechnet. 2Alle Kosten und Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung des Kredits sind nach § 165 Absatz 3 Nummer 3 oder § 307 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 anzugeben.

(9) Die Anlagestrategie eines AIF darf weder ganz noch teilweise darin bestehen, Kredite zu dem alleinigen Zweck zu vergeben, diese Kredite oder Risiken aus der Kreditvergabe auf Dritte zu übertragen.

(10) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen für Kapitalverwaltungsgesellschaften, die AIF verwalten, die Kredite vergeben, zu den Risikomanagementsystemen und -verfahren zu erlassen. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

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Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Begrenzung der Risiken durch Investmentfonds und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2994 im Hinblick auf die Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften und zur Änderung weiterer Vorschriften (Fondsrisikobegrenzungsgesetz) vom 09.04.2026 (BGBl. I Nr. 97), in Kraft getreten am 16.04.2026 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
16.04.2026
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Begrenzung der Risiken durch Investmentfonds und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2994 im Hinblick auf die Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften und zur Änderung weiterer Vorschriften (Fondsrisikobegrenzungsgesetz)09.04.2026BGBl. I Nr. 97

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Querverweise

Auf § 29a KAGB verweisen folgende Vorschriften:

    Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) 
      Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
        Verwaltungsgesellschaften
          Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr bei OGAW-Verwaltungsgesellschaften
            § 50 (Besonderheiten für die Verwaltung von EU-OGAW durch OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften)
     
      Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften
        Übergangsvorschriften
          Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF
            § 353 (Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF)
          Sonstige Übergangsvorschriften
            § 367 (Übergangsvorschrift zu den §§ 29a und 30 Absatz 3a)
Was ist das?

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