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Kapitalanlagegesetzbuch

   Kapitel 10 - Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften (§§ 339 - 367)   
   Abschnitt 2 - Übergangsvorschriften (§§ 343 - 367)   
   Unterabschnitt 5 - Sonstige Übergangsvorschriften (§§ 356 - 367)   
Gliederung
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§ 367
Übergangsvorschrift zu den §§ 29a und 30 Absatz 3a

(1) Bei AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die AIF, welche Kredite vergeben, verwalten, die vor dem 15. April 2024 aufgelegt wurden, wird bis zum 16. April 2029 davon ausgegangen, dass sie die Vorgaben von § 29a Absatz 3 bis 6 und § 30 Absatz 3a einhalten.

(2) 1Wenn der Nominalwert der von einem AIF an einen einzelnen Kreditnehmer vergebenen Kredite oder das Leverage eines AIF über den in § 29a Absatz 3 und 5 genannten Obergrenzen liegt, dürfen die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die diese AIF verwalten, diesen Wert oder dieses Leverage bis zum 16. April 2029 nicht erhöhen. 2Liegt der Nominalwert der von einem AIF an einen einzelnen Kreditnehmer vergebenen Kredite oder das Leverage eines AIF unter den in § 29a Absatz 3 und 5 genannten Obergrenzen, dürfen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die diese AIF verwalten, diesen Wert oder dieses Leverage nicht über diese Obergrenzen hinaus erhöhen.

(3) Bei AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die AIF, welche Kredite vergeben, verwalten, die vor dem 15. April 2024 aufgelegt wurden und die nach dem 15. April 2024 kein zusätzliches Kapital aufnehmen, wird davon ausgegangen, dass sie die Vorgaben von § 29a Absatz 3 bis 6 und § 30 Absatz 3a in Bezug auf diese AIF einhalten.

(4) Ungeachtet der Absätze 1 bis 3 kann sich eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die AIF, welche Kredite vergeben, verwaltet, die vor dem 15. April 2024 aufgelegt wurden, dafür entscheiden, § 29a Absatz 3 bis 6 und § 30 Absatz 3a zu befolgen, sofern die Bundesanstalt davon in Kenntnis gesetzt wird.

(5) Wenn AIF vor dem 15. April 2024 Kredite vergeben haben, können die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften diese AIF weiterhin verwalten, ohne § 29 Absatz 3 Nummer 4 und § 29a Absatz 7 bis 10 sowie § 29b in Bezug auf diese Kredite einzuhalten.

Vorschrift angefügt durch das Gesetz zur Begrenzung der Risiken durch Investmentfonds und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2994 im Hinblick auf die Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften und zur Änderung weiterer Vorschriften (Fondsrisikobegrenzungsgesetz) vom 09.04.2026 (BGBl. I Nr. 97), in Kraft getreten am 16.04.2026 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
16.04.2026
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Begrenzung der Risiken durch Investmentfonds und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2994 im Hinblick auf die Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften und zur Änderung weiterer Vorschriften (Fondsrisikobegrenzungsgesetz)09.04.2026BGBl. I Nr. 97

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