Kapitalanlagegesetzbuch
| Kapitel 10 - Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften (§§ 339 - 367) |
| Abschnitt 2 - Übergangsvorschriften (§§ 343 - 367) |
| Unterabschnitt 5 - Sonstige Übergangsvorschriften (§§ 356 - 367) |
(1) 1Die Anlagebedingungen und der Verkaufsprospekt für inländische OGAW oder inländische offene Publikums-AIF sind zum 16. April 2026 an die ab dem 16. April 2026 geltende Fassung dieses Gesetzes anzupassen. 2Der Antrag auf Genehmigung der geänderten Anlagebedingungen darf neben redaktionellen nur solche Änderungen der Anlagebedingungen beinhalten, die für eine Anpassung an die Anforderungen der ab dem 16. April 2026 geltenden Fassung dieses Gesetzes erforderlich sind. 3§ 163 Absatz 3 und 4 Satz 2 bis 5 sowie § 298 Absatz 2 Nummer 3 ist nicht anzuwenden. 4Die Anlagebedingungen und die Informationen nach § 307 Absatz 1 und 2 für inländische offene Spezial-AIF sind zum 16. April 2026 an die ab dem 16. April 2026 geltende Fassung dieses Gesetzes anzupassen.
(2) 1§ 35 Absatz 1, 2, 5 Satz 1 und Absatz 9 in der ab dem 16. April 2026 geltenden Fassung und § 36 Absatz 3a sind erstmals ab dem 16. April 2027 anzuwenden. 2Bis zum 15. April 2027 findet weiterhin § 35 Absatz 1, 2, 5 Satz 1 und Absatz 9 in der bis zum 15. April 2026 geltenden Fassung Anwendung.
(3) § 139 Satz 2 in der ab dem 16. April 2026 geltenden Fassung ist in Bezug auf die entsprechende Geltung von § 95 erstmals ab dem 16. April 2028 anzuwenden.
(4) Verwaltungsgesellschaften nach § 163 Absatz 1 Satz 2 können in den Verträgen mit Anlegern, in denen sie sich das Recht vorbehalten haben, den Vertrag einseitig zu ändern (Vorbehaltsklauseln), diese Vorbehaltsklauseln durch Erklärung gegenüber den Anlegern bis zum 1. Oktober 2027 gegen eine andere von der Bundesanstalt genehmigte Vorbehaltsklausel austauschen.
Vorschrift angefügt durch das Gesetz zur Begrenzung der Risiken durch Investmentfonds und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2994 im Hinblick auf die Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften und zur Änderung weiterer Vorschriften (Fondsrisikobegrenzungsgesetz) vom 09.04.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 15.04.2026 | Gesetz zur Begrenzung der Risiken durch Investmentfonds und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2994 im Hinblick auf die Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften und zur Änderung weiterer Vorschriften (Fondsrisikobegrenzungsgesetz) | 09.04.2026 |
vorschriften zum Bilanzrichtlinie-
Umsetzungsgesetz § 357Übergangsvorschrift zu § 100a § 358Übergangs-
vorschriften zu § 95 Absatz 2 und § 97 Absatz 1 § 359Übergangsvorschrift zu § 26 Absatz 7 Satz 3, § 82 Absatz 6 Satz 2 und § 85 Absatz 5 Satz 4 § 360Übergangsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-
Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen § 361Übergangs-
vorschriften zu § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 § 362Übergangsvorschrift zum Fondsstandortgesetz § 363Übergangsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes § 364Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungs-
richtlinie § 365Übergangsvorschrift zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz § 366Übergangsvorschrift zum Fondsrisikobegrenzungsgesetz § 367Übergangsvorschrift zu den §§ 29a und 30 Absatz 3a
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