Kapitalanlagegesetzbuch
Kapitel 10 - Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften (§§ 339 - 363) |
Abschnitt 2 - Übergangsvorschriften (§§ 343 - 363) |
Unterabschnitt 5 - Sonstige Übergangsvorschriften (§§ 356 - 364) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Kapitalanlagegesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/KAGB/__paste_norm__.html)
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1Die §§ 12, 160 und 353 in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahresberichte für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis einschließlich 31. Juli 2022 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Jahresberichte für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 05.07.2021
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.08.2022 | Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) | 05.07.2021 |