Kapitalanlagegesetzbuch
| Kapitel 10 - Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften (§§ 339 - 367) |
| Abschnitt 2 - Übergangsvorschriften (§§ 343 - 367) |
| Unterabschnitt 5 - Sonstige Übergangsvorschriften (§§ 356 - 367) |
1§ 100a ist mit Wirkung vom 31. Dezember 2015 anzuwenden. 2§ 100a ist auch in den Fällen anzuwenden, in denen der Übergang des Immobilien-Sondervermögens auf die Verwahrstelle gemäß § 39 Absatz 1 des Investmentgesetzes erfolgt, weil das Recht der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, das Immobilien-Sondervermögen zu verwalten,
erloschen ist und das Immobilien-Sondervermögen gemäß § 39 Absatz 2 des Investmentgesetzes abgewickelt und an die Anleger verteilt wird, sofern der Übergang des Immobilien-Sondervermögens auf die Verwahrstelle erst ab dem 31. Dezember 2015 erfolgt ist.
Vorschrift angefügt durch das Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze vom 21.12.2015
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 31.12.2015 | Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze | 21.12.2015 |
vorschriften zum Bilanzrichtlinie-
Umsetzungsgesetz § 357Übergangsvorschrift zu § 100a § 358Übergangs-
vorschriften zu § 95 Absatz 2 und § 97 Absatz 1 § 359Übergangsvorschrift zu § 26 Absatz 7 Satz 3, § 82 Absatz 6 Satz 2 und § 85 Absatz 5 Satz 4 § 360Übergangsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-
Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen § 361Übergangs-
vorschriften zu § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 § 362Übergangsvorschrift zum Fondsstandortgesetz § 363Übergangsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes § 364Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungs-
richtlinie § 365Übergangsvorschrift zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz § 366Übergangsvorschrift zum Fondsrisikobegrenzungsgesetz § 367Übergangsvorschrift zu den §§ 29a und 30 Absatz 3a
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Rechtsprechung zu § 357 KAGB
Entscheidung zu § 357 KAGB in unserer Datenbank:
- FG Hamburg, 12.06.2018 - 3 K 266/17
Grunderwerbsteuer: Keine abweichende Festsetzung der Grunderwerbsteuer aus ...