Kapitalanlagegesetzbuch

   Kapitel 10 - Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften (§§ 339 - 363)   
   Abschnitt 2 - Übergangsvorschriften (§§ 343 - 363)   
   Unterabschnitt 5 - Sonstige Übergangsvorschriften (§§ 356 - 364)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 363
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes

1Die §§ 45 bis 47, 123 und 135 in der ab 17. August 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahresabschlüsse, Lageberichte und Jahresberichte für das nach dem 31. Dezember 2020 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2Die §§ 46 bis 48a und die §§ 123 und 135 in der bis einschließlich 16. August 2021 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Jahresberichte, Jahresabschlüsse und Lageberichte für das vor dem 1. Januar 2021 beginnende Geschäftsjahr; § 353 Absatz 5 Satz 1 bleibt unberührt.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes vom 09.07.2021 (BGBl. I S. 2570), in Kraft getreten am 16.08.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
16.08.2021
Änderung
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Änderung
Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes09.07.2021BGBl. I S. 2570
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