Kapitalanlagegesetzbuch
Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften (§§ 1 - 161) |
Abschnitt 2 - Verwaltungsgesellschaften (§§ 17 - 67) |
Unterabschnitt 4 - Pflichten für registrierungspflichtige AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften (§§ 44 - 48a) |
§ 46
Jahresabschluss und Lagebericht von extern verwalteten Spezial-AIF, für deren Rechnung Gelddarlehen nach § 285 Absatz 2 oder § 292a Absatz 2 vergeben werden
1Bei einem extern verwalteten geschlossenen inländischen Spezial-AIF, für dessen Rechnung eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die die Voraussetzungen des § 2 Absatz 4 Satz 2 erfüllt, Gelddarlehen gemäß § 285 Absatz 2 oder § 292a Absatz 2 vergibt, und auf den § 44 Absatz 1 Nummer 7 Satz 3 nicht anzuwenden ist, sind für den Jahresabschluss die Bestimmungen des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs und für den Lagebericht die Bestimmungen des § 289 des Handelsgesetzbuchs einzuhalten, soweit sich nichts anderes ergibt
1. | aus dem entsprechend anwendbaren § 120 Absatz 2 bis 8 bei geschlossenen Spezial-AIF in der Rechtsform einer juristischen Person oder | |
2. | dem entsprechend anwendbaren § 135 Absatz 3 bis 11 bei geschlossenen Spezial-AIF in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft. |
2§ 264 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz, Absatz 3 und 4 sowie § 264b des Handelsgesetzbuchs sind nicht anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes vom 09.07.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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16.08.2021 | Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes | 09.07.2021 |
Rechtsprechung zu § 46 KAGB
Entscheidung zu § 46 KAGB in unserer Datenbank:
- OLG München, 13.06.2018 - 7 U 2976/17
Streit um die Rechtzeitigkeit der Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz und ...
Querverweise
Auf § 46 KAGB verweisen folgende Vorschriften:
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
- Verwaltungsgesellschaften
- Pflichten für registrierungspflichtige AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften
- § 47 (Abschlussprüfung bei extern verwalteten Spezial-AIF, für deren Rechnung Gelddarlehen nach § 285 Absatz 2 oder § 292a Absatz 2 vergeben werden; Verordnungsermächtigung)
- Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften
- Übergangsvorschriften
- Sonstige Übergangsvorschriften
- § 363 (Übergangsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes)