Kapitalanlagegesetzbuch
Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften (§§ 1 - 161) |
Abschnitt 4 - Offene inländische Investmentvermögen (§§ 91 - 138) |
Unterabschnitt 3 - Allgemeine Vorschriften für Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital (§§ 108 - 123) |
(1) 1Auf den Jahresabschluss und den Lagebericht einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital sind die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs anzuwenden, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. 2Die gesetzlichen Vertreter einer OGAW-Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital haben den Jahresabschluss und den Lagebericht spätestens vier Monate und die gesetzlichen Vertreter einer AIF-Publikumsinvestmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital und einer Spezialinvestmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres aufzustellen. 3§ 264 Absatz 1 Satz 4, Absatz 3 und 4 des Handelsgesetzbuchs ist nicht anzuwenden.
(2) 1Die Bilanz ist in Staffelform aufzustellen. 2Auf Gliederung, Ansatz und Bewertung von dem Sondervermögen vergleichbaren Vermögensgegenständen und Schulden (Investmentanlagevermögen) ist § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 anzuwenden.
(3) Auf die Gliederung und den Ausweis der Aufwendungen und Erträge in der Gewinn- und Verlustrechnung ist § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 anzuwenden.
(4) 1Der Anhang ist um die Angaben nach § 101 Absatz 1, bei Spezialinvestmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital ohne die Angabe nach § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6, zu ergänzen, die nicht bereits nach den Absätzen 3, 5 und 6 zu machen sind. 2Bei Publikumsinvestmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital sind in den Anhang die Angaben nach § 101 Absatz 2 aufzunehmen.
(5) 1Zusätzlich zu den in den Absätzen 1 bis 4 und 6 genannten Angaben sind im Anhang des Jahresabschlusses einer AIF-Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital noch die Angaben nach § 101 Absatz 3 zu machen. 2§ 101 Absatz 3 Satz 2 ist anzuwenden. 3Zusätzlich zu den in den Absätzen 1 bis 4 und 6 genannten Angaben sind im Anhang des Jahresabschlusses einer OGAW-Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital noch die Angaben nach § 101 Absatz 4 zu machen mit der Maßgabe, dass an die Stelle des inländischen OGAW-Sondervermögens in § 101 Absatz 4 Nummer 1 die OGAW-Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital tritt.
(6) 1Der Lagebericht ist um die Angaben nach § 101 Absatz 1 Satz 2 zu ergänzen. 2Die Tätigkeiten einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, die diese als externe Kapitalverwaltungsgesellschaft ausübt, sind gesondert aufzuführen.
(7) 1Soweit die AIF-Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital nach § 114 des Wertpapierhandelsgesetzes verpflichtet ist, einen Jahresfinanzbericht zu erstellen, sind den Anlegern auf Antrag lediglich die Angaben nach den Absätzen 3 bis 6 zusätzlich vorzulegen. 2Die Übermittlung dieser Angaben kann gesondert oder in Form einer Ergänzung zum Jahresfinanzbericht erfolgen. 3Im letzteren Fall ist der Jahresfinanzbericht spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres zu veröffentlichen.
(8) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über weitere Inhalte, Umfang und Darstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie zur Art und Weise ihrer Einreichung bei der Bundesanstalt zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere, um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital zu erhalten. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes vom 09.07.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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16.08.2021 | Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes | 09.07.2021 | |
28.03.2020 | Gesetz zur Einführung von Sondervorschriften für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien und zur Anpassung des Wertpapierhandelsgesetzes an die Unterrichtungs- und Nachweispflichten nach den Artikeln 4a und 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 | 19.03.2020 | |
03.01.2018 | Zweites Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz) | 23.06.2017 | |
18.03.2016 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen | 03.03.2016 | |
08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 |
Querverweise
Auf § 120 KAGB verweisen folgende Vorschriften:
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Bezeichnungsschutz)
- Verwaltungsgesellschaften
- Allgemeine Verhaltens- und Organisationspflichten
- § 35 (Meldepflichten von AIF-Verwaltungsgesellschaften)
- Pflichten für registrierungspflichtige AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften
- § 44 (Registrierung und Berichtspflichten)
§ 45 (Jahresabschluss und Lagebericht von registrierungspflichtigen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften)
§ 46 (Jahresabschluss und Lagebericht von extern verwalteten Spezial-AIF, für deren Rechnung Gelddarlehen nach § 285 Absatz 2 oder § 292a Absatz 2 vergeben werden)
- Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr bei OGAW-Verwaltungsgesellschaften
- § 52 (Besonderheiten für die Verwaltung inländischer OGAW durch EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften)
- Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr und Drittstaatenbezug bei AIF-Verwaltungsgesellschaften
- § 54 (Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften im Inland)
§ 66 (Inländische Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften, deren Referenzmitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist)
- Offene inländische Investmentvermögen
- Allgemeine Vorschriften für Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital
- § 122 (Halbjahres- und Liquidationsbericht)
- Geschlossene inländische Investmentvermögen
- Allgemeine Vorschriften für Investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital
- § 148 (Rechnungslegung)
- Inländische Spezial-AIF
- Vorschriften für geschlossene inländische Spezial-AIF
- Besondere Vorschriften für AIF, die die Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen und Emittenten erlangen
- § 291 (Besondere Vorschriften hinsichtlich des Jahresabschlusses und des Lageberichts)
- Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
- Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
- Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von AIF in Bezug auf semiprofessionelle und professionelle Anleger
- § 307 (Informationspflichten gegenüber semiprofessionellen und professionellen Anlegern und Haftung)
- Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 340 (Bußgeldvorschriften)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht
- Anhang
- § 285 (Sonstige Pflichtangaben)
- Konzernabschluß und Konzernlagebericht
- Konzernanhang
- § 314 (Sonstige Pflichtangaben)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
- Pensionskassen
- Abgrenzung zu anderen Lebensversicherungsunternehmen
- § 234 (Besonderheiten der Geschäftstätigkeit, die nicht die Geschäftsorganisation betreffen)
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- VII. - Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
- 1. - Pensionsfonds
- § 113 (Anzuwendende Vorschriften)