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Kapitalanlagegesetzbuch
| Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften (§§ 1 - 161) |
| Abschnitt 4 - Offene inländische Investmentvermögen (§§ 91 - 138) |
| Unterabschnitt 3 - Allgemeine Vorschriften für Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital (§§ 108 - 123) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Kapitalanlagegesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/KAGB/__paste_norm__.html)
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1Der Vorstand einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital ist ermächtigt, das Gesellschaftskapital wiederholt durch Ausgabe neuer Anlageaktien gegen Einlagen zu erhöhen. 2Unternehmensaktionäre und Anlageaktionäre haben ein Bezugsrecht entsprechend § 186 des Aktiengesetzes; Anlageaktionäre haben jedoch nur dann ein Bezugsrecht, wenn ihnen nach Maßgabe des § 109 Absatz 3 Satz 2 ein Stimmrecht zusteht. 3Mit der Ausgabe der Aktien ist das Gesellschaftskapital erhöht.
§ 108Rechtsform, anwendbare Vorschriften
§ 109Aktien
§ 110Satzung
§ 111Anlagebedingungen
§ 112Verwaltung und Anlage
§ 113Erlaubnisantrag und Erlaubniserteilung bei der extern verwalteten OGAW-
Investment-
aktiengesellschaft § 114Unterschreitung des Anfangskapitals oder der Eigenmittel § 115Gesellschaftskapital § 116Veränderliches Kapital, Rücknahme von Aktien § 117Teilgesellschafts-
vermögen; Verordnungs-
ermächtigung § 118Firma und zusätzliche Hinweise im Rechtsverkehr § 119Vorstand, Aufsichtsrat § 120Jahresabschluss und Lagebericht; Verordnungs-
ermächtigung § 121Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts; Verordnungs-
ermächtigung § 122Halbjahres- und Liquidationsbericht § 123Offenlegung und Vorlage des Jahresabschlusses und Lageberichts sowie des Halbjahresberichts
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Investment-
aktiengesellschaft § 114Unterschreitung des Anfangskapitals oder der Eigenmittel § 115Gesellschaftskapital § 116Veränderliches Kapital, Rücknahme von Aktien § 117Teilgesellschafts-
vermögen; Verordnungs-
ermächtigung § 118Firma und zusätzliche Hinweise im Rechtsverkehr § 119Vorstand, Aufsichtsrat § 120Jahresabschluss und Lagebericht; Verordnungs-
ermächtigung § 121Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts; Verordnungs-
ermächtigung § 122Halbjahres- und Liquidationsbericht § 123Offenlegung und Vorlage des Jahresabschlusses und Lageberichts sowie des Halbjahresberichts
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Querverweise
Auf § 115 KAGB verweisen folgende Vorschriften:
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Bezeichnungsschutz)
- Verwaltungsgesellschaften
- Pflichten für registrierungspflichtige AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften
- § 44 (Registrierung und Berichtspflichten)
- Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr bei OGAW-Verwaltungsgesellschaften
- § 52 (Besonderheiten für die Verwaltung inländischer OGAW durch EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften)
- Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr und Drittstaatenbezug bei AIF-Verwaltungsgesellschaften
- § 54 (Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften im Inland)
§ 66 (Inländische Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften, deren Referenzmitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht
- Anhang
- § 285 (Sonstige Pflichtangaben)
- Konzernabschluß und Konzernlagebericht
- Konzernanhang
- § 314 (Sonstige Pflichtangaben)