Handelsgesetzbuch
3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342e) |
2. Abschnitt - Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften (§§ 264 - 335c) |
1. Unterabschnitt - Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht (§§ 264 - 289f) |
6. Titel - Lagebericht (§§ 289 - 289f) |
(1) 1Im Lagebericht sind der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage der Kapitalgesellschaft so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. 2Er hat eine ausgewogene und umfassende, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit entsprechende Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage der Gesellschaft zu enthalten. 3In die Analyse sind die für die Geschäftstätigkeit bedeutsamsten finanziellen Leistungsindikatoren einzubeziehen und unter Bezugnahme auf die im Jahresabschluss ausgewiesenen Beträge und Angaben zu erläutern. 4Ferner ist im Lagebericht die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken zu beurteilen und zu erläutern; zugrunde liegende Annahmen sind anzugeben. 5Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die als Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes) begibt und keine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 327a ist, haben in einer dem Lagebericht beizufügenden schriftlichen Erklärung zu versichern, dass im Lagebericht nach bestem Wissen der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage der Kapitalgesellschaft so dargestellt sind, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird und dass die wesentlichen Chancen und Risiken im Sinne des Satzes 4 beschrieben sind.
(2) 1Im Lagebericht ist auch einzugehen auf:
2Sind im Anhang Angaben nach § 160 Absatz 1 Nummer 2 des Aktiengesetzes zu machen, ist im Lagebericht darauf zu verweisen.
(3) Bei einer großen Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 3) gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend für nichtfinanzielle Leistungsindikatoren, wie Informationen über Umwelt- und Arbeitnehmerbelange, soweit sie für das Verständnis des Geschäftsverlaufs oder der Lage von Bedeutung sind.
(4) Kapitalgesellschaften im Sinn des § 264d haben im Lagebericht die wesentlichen Merkmale des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess zu beschreiben.
Hinweis der Redaktion:Übergangsvorschriften in Art. 66 EGHGB.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte vom 12.08.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
19.08.2020 | Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte | 12.08.2020 | |
19.04.2017 | Gesetz zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) | 11.04.2017 | |
23.07.2015 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BilRUG) | 17.07.2015 | |
05.08.2009 | Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) | 31.07.2009 | |
29.05.2009 | Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG) | 25.05.2009 | |
20.01.2007 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz - TUG) | 05.01.2007 | |
14.07.2006 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote (Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetz) | 08.07.2006 | |
11.08.2005 | Gesetz über die Offenlegung der Vorstandsvergütungen (Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetz - VorstOG) | 03.08.2005 | |
10.12.2004 | Gesetz zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards und zur Sicherung der Qualität der Abschlussprüfung (Bilanzrechtsreformgesetz - BilReG) | 04.12.2004 |
gesellschaften auf Aktien § 289bPflicht zur nichtfinanziellen Erklärung; Befreiungen § 289cInhalt der nichtfinanziellen Erklärung § 289dNutzung von Rahmenwerken § 289eWeglassen nachteiliger Angaben § 289fErklärung zur Unternehmensführung
Rechtsprechung zu § 289 HGB
70 Entscheidungen zu § 289 HGB in unserer Datenbank:
- OLG Dresden, 17.01.2019 - 8 U 1020/18
Haftung des Abschlussprüfers einer Emissionsgesellschaft
Zum selben Verfahren:
- BGH, 12.03.2020 - VII ZR 236/19
Haftung des Abschlussprüfers; vorsätzlich sittenwidrige Schädigung durch ...
- BGH, 12.03.2020 - VII ZR 236/19
- BAG, 15.11.2022 - 3 AZR 505/21
Betriebsrentenanpassung - Gewinnabführungsvertrag
Zum selben Verfahren:
- LAG Hessen, 03.11.2021 - 6 Sa 525/20
Klage auf künftig fällig werdende Betriebsrentenansprüche Ausübung billigen ...
- LAG Hessen, 03.11.2021 - 6 Sa 525/20
- OLG Hamburg, 24.06.2021 - 3 U 98/20
Ivestorenunterrichtung
- BGH, 10.07.2018 - II ZB 24/14
Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen ein ehemaliges Mitglied des ...
- LG Stuttgart, 06.12.2017 - 22 AR 2/17
- BAG, 15.11.2022 - 3 AZR 506/21
Betriebsrentenanpassung - Gewinnabführungsvertrag
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 25.10.2018 - 20 W 6/18
Aktiengesellschaft: Voraussetzungen für die gerichtliche Bestellung eines ...
§ 289 HGB in Nachschlagewerken
- § 289 HGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Lagebericht
Querverweise
Auf § 289 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Offenlegung. Prüfung durch die das Unternehmensregister führende Stelle
- Ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften
- Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige
- Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
- Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder
- § 341n (Bußgeldvorschriften)
- Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (EGHGB)
- Übergangsvorschriften zum Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
- Art. 62
- Übergangsvorschriften zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
- Art. 66
- Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung
- Art. 68
- Übergangsvorschriften zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
- Art. 75
- Übergangsvorschriften zum CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
- Art. 80
- Übergangsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte
- Art. 84
- Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
- Überwachung von Unternehmensabschlüssen, Veröffentlichung von Finanzberichten
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 119a (Strafvorschriften)
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
- Verwaltungsgesellschaften
- Pflichten für registrierungspflichtige AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften
- Offene inländische Investmentvermögen
- Allgemeine Vorschriften für offene Investmentkommanditgesellschaften
- § 135 (Jahresbericht; Verordnungsermächtigung)