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Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch

   30. Abschnitt - Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (Art. 68)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/EGHGB/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ EGHGB (https://dejure.org/gesetze/EGHGB/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ EGHGB
__paste_bez__ __paste_norm__ Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/EGHGB/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

Art. 68

1§ 285 Nummer 9, § 286 Absatz 5 Satz 1, § 289 Absatz 2 Nummer 5, § 314 Absatz 1 Nummer 6, Absatz 2 und § 315 Absatz 2 Nummer 4 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2509) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2Die bis zum 4. August 2009 geltenden Fassungen der § 285 Nummer 9, § 286 Absatz 5 Satz 1, § 289 Absatz 2 Nummer 5, § 314 Absatz 1 Nummer 6, Absatz 2 und § 315 Absatz 2 Nummer 4 des Handelsgesetzbuchs sind letztmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das vor dem 1. Januar 2010 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

Vorschrift angefügt durch das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2509), in Kraft getreten am 05.08.2009 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
05.08.2009
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG)31.07.2009BGBl. I S. 2509

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