Handelsgesetzbuch

   3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342r)   
   2. Abschnitt - Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften (§§ 264 - 335c)   
   1. Unterabschnitt - Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht (§§ 264 - 289f)   
   2. Titel - Bilanz (§§ 266 - 274a)   
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Textdarstellung

  

§ 267
Umschreibung der Größenklassen

(1) Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:

1. 6 000 000 Euro Bilanzsumme.
2. 12 000 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag.
3. Im Jahresdurchschnitt fünfzig Arbeitnehmer.

(2) Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Absatz 1 bezeichneten Merkmale überschreiten und jeweils mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:

1. 20 000 000 Euro Bilanzsumme.
2. 40 000 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag.
3. Im Jahresdurchschnitt zweihundertfünfzig Arbeitnehmer.

(3) 1Große Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Absatz 2 bezeichneten Merkmale überschreiten. 2Eine Kapitalgesellschaft im Sinn des § 264d gilt stets als große.

(4) 1Die Rechtsfolgen der Merkmale nach den Absätzen 1 bis 3 Satz 1 treten nur ein, wenn sie an den Abschlußstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren über- oder unterschritten werden. 2Im Falle der Umwandlung oder Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1, 2 oder 3 am ersten Abschlußstichtag nach der Umwandlung oder Neugründung vorliegen. 3Satz 2 findet im Falle des Formwechsels keine Anwendung, sofern der formwechselnde Rechtsträger eine Kapitalgesellschaft oder eine Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Absatz 1 ist.

(4a) 1Die Bilanzsumme setzt sich aus den Posten zusammen, die in den Buchstaben A bis E des § 266 Absatz 2 aufgeführt sind. 2Ein auf der Aktivseite ausgewiesener Fehlbetrag (§ 268 Absatz 3) wird nicht in die Bilanzsumme einbezogen.

(5) Als durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer gilt der vierte Teil der Summe aus den Zahlen der jeweils am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich der im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer, jedoch ohne die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.

(6) Informations- und Auskunftsrechte der Arbeitnehmervertretungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.

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Hinweis der Redaktion:

Übergangsvorschriften in Art. 66 EGHGB.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BilRUG) vom 17.07.2015 (BGBl. I S. 1245), in Kraft getreten am 23.07.2015 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
23.07.2015
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BilRUG)17.07.2015BGBl. I S. 1245
29.05.2009
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG)25.05.2009BGBl. I S. 1102
10.12.2004Gesetz zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards und zur Sicherung der Qualität der Abschlussprüfung (Bilanzrechtsreformgesetz - BilReG)04.12.2004BGBl. I S. 3166
01.01.2002Gesetz zur Anpassung bilanzrechtlicher Bestimmungen an die Einführung des Euro, zur Erleichterung der Publizität für Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen sowie zur Einführung einer Qualitätskontrolle für genossenschaftliche Prüfungsverbände (Euro-Bilanzgesetz - EuroBilG)10.12.2001BGBl. I S. 3414
09.03.2000Gesetz zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Union zur Änderung der Bilanz- und der Konzernbilanzrichtlinie hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs [90/605/EWG], zur Verbesserung der Offenlegung von Jahresabschlüssen und zur Änderung anderer handelsrechtlicher Bestimmungen [Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetz - KapCoRiLiG]24.02.2000BGBl. I S. 154

Rechtsprechung zu § 267 HGB

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Querverweise

Auf § 267 HGB verweisen folgende Vorschriften:

    Handelsgesetzbuch (HGB) 
      Handelsbücher
        Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
          Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht
            Allgemeine Vorschriften
              § 264 (Pflicht zur Aufstellung; Befreiung)
            Bilanz
              § 266 (Gliederung der Bilanz)
              § 267a (Kleinstkapitalgesellschaften)
            Gewinn- und Verlustrechnung
              § 276 (Größenabhängige Erleichterungen)
            Anhang
              § 288 (Größenabhängige Erleichterungen)
            Lagebericht
              § 289 (Inhalt des Lageberichts)
              § 289b (Pflicht zur nichtfinanziellen Erklärung; Befreiungen)
              § 289f (Erklärung zur Unternehmensführung)
          Konzernabschluß und Konzernlagebericht
            Anwendungsbereich
              § 293 (Größenabhängige Befreiungen)
            Konzernlagebericht
              § 315b (Pflicht zur nichtfinanziellen Konzernerklärung; Befreiungen)
          Prüfung
            § 316 (Pflicht zur Prüfung)
            § 319 (Auswahl der Abschlussprüfer und Ausschlussgründe)
          Offenlegung. Prüfung durch die das Unternehmensregister führende Stelle
            § 325 (Offenlegung)
            § 326 (Größenabhängige Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften und Kleinstkapitalgesellschaften bei der Offenlegung)
            § 327 (Größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung)
            § 329 (Prüfungs- und Unterrichtungspflicht der das Unternehmensregister führenden Stelle)
          Verordnungsermächtigung für Formblätter und andere Vorschriften
          Straf- und Bußgeldvorschriften. Ordnungsgelder
            Ordnungsgelder
              § 335 (Festsetzung von Ordnungsgeld; Verordnungsermächtigungen)
        Ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften
          § 336 (Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschluß und Lagebericht)
        Vorschriften für bestimmte Unternehmen
          Erster Unterabschnitt Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute
            Jahresabschluß, Lagebericht, Zwischenabschluß
              § 340a (Anzuwendende Vorschriften)
            Konzernabschluß, Konzernlagebericht, Konzernzwischenabschluß
              § 340i (Pflicht zur Aufstellung)
          Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
            Jahresabschluß, Lagebericht
              § 341a (Anzuwendende Vorschriften)
            Konzernabschluß, Konzernlagebericht
              § 341j (Anzuwendende Vorschriften)
          Ergänzende Vorschriften für bestimmte umsatzstarke multinationale Unternehmen und Konzerne
            Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
              § 342 (Anwendungsbereich)
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
          § 310 (Anwendungsbereich)
    GmbH-Gesetz (GmbHG) 
      Vertretung und Geschäftsführung
        § 42a (Vorlage des Jahresabschlusses und des Lageberichts)
     
      Abänderungen des Gesellschaftsvertrags
        § 57e (Zugrundelegung der letzten Jahresbilanz; Prüfung)
        § 57f (Anforderungen an die Bilanz)
     
      Sondervorschriften bei Beteiligung des Bundes
        § 77a (Besetzung von Organen bei Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes)
    Aktiengesetz (AktG) 
      Aktiengesellschaft
        Verfassung der Aktiengesellschaft
          Hauptversammlung
            Rechte der Hauptversammlung
              § 120a (Votum zum Vergütungssystem und zum Vergütungsbericht)
        Rechnungslegung. Gewinnverwendung
          Jahresabschluss und Lagebericht; Entsprechenserklärung und Vergütungsbericht
            § 152 (Vorschriften zur Bilanz)
            § 160 (Vorschriften zum Anhang)
        Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
          Maßnahmen der Kapitalbeschaffung
            Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
              § 209 (Zugrunde gelegte Bilanz)
          Maßnahmen der Kapitalherabsetzung
            Ausweis der Kapitalherabsetzung
        Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
          Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
            § 261 (Entscheidung über den Ertrag auf Grund höherer Bewertung)
     
      Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften
        Sondervorschriften bei Beteiligung von Gebietskörperschaften
          § 393a (Besetzung von Organen bei Aktiengesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes)
    Umwandlungsgesetz (UmwG) 
      Verschmelzung
        Allgemeine Vorschriften
          Verschmelzung durch Aufnahme
            § 11 (Stellung und Verantwortlichkeit der Verschmelzungsprüfer)
    Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) 
      OTC-Derivate und Transaktionsregister
        § 32 (Prüfung der Einhaltung bestimmter Pflichten der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
    Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 
      Regulierung des Netzbetriebs
        Netzzugang, Messstellenbetrieb
          § 21b (Sondervorschriften für regulatorische Ansprüche und Verpflichtungen der Transportnetzbetreiber; Festlegungskompetenz)
    Gemeindeordnung (GemO) 
      Gemeindewirtschaft
        Unternehmen und Beteiligungen
          § 102d (Sonstige Vorschriften für selbstständige Kommunalanstalten)
          § 103 (Unternehmen in Privatrechtsform)
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