Handelsgesetzbuch
3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342e) |
2. Abschnitt - Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften (§§ 264 - 335c) |
1. Unterabschnitt - Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht (§§ 264 - 289f) |
2. Titel - Bilanz (§§ 266 - 274a) |
(1) 1Die Bilanz ist in Kontoform aufzustellen. 2Dabei haben mittelgroße und große Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 2 und 3) auf der Aktivseite die in Absatz 2 und auf der Passivseite die in Absatz 3 bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen. 3Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1) brauchen nur eine verkürzte Bilanz aufzustellen, in die nur die in den Absätzen 2 und 3 mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden. 4Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) brauchen nur eine verkürzte Bilanz aufzustellen, in die nur die in den Absätzen 2 und 3 mit Buchstaben bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden.
A. Anlagevermögen:
I. | Immaterielle Vermögensgegenstände: | ||
1. | Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte; | ||
2. | entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten; | ||
3. | Geschäfts- oder Firmenwert; | ||
4. | geleistete Anzahlungen; | ||
II. | Sachanlagen: | ||
1. | Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken; | ||
2. | technische Anlagen und Maschinen; | ||
3. | andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung; | ||
4. | geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau; | ||
III. | Finanzanlagen: | ||
1. | Anteile an verbundenen Unternehmen; | ||
2. | Ausleihungen an verbundene Unternehmen; | ||
3. | Beteiligungen; | ||
4. | Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht; | ||
5. | Wertpapiere des Anlagevermögens; | ||
6. | sonstige Ausleihungen. |
B. Umlaufvermögen:
I. | Vorräte: | ||
1. | Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe; | ||
2. | unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen; | ||
3. | fertige Erzeugnisse und Waren; | ||
4. | geleistete Anzahlungen; | ||
II. | Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände: | ||
1. | Forderungen aus Lieferungen und Leistungen; | ||
2. | Forderungen gegen verbundene Unternehmen; | ||
3. | Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht; | ||
4. | sonstige Vermögensgegenstände; | ||
III. | Wertpapiere: | ||
1. | Anteile an verbundenen Unternehmen; | ||
2. | sonstige Wertpapiere; | ||
IV. | Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks. |
C. Rechnungsabgrenzungsposten.
D. Aktive latente Steuern.
E. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung.
(3) Passivseite
A. Eigenkapital:
I. | Gezeichnetes Kapital; | ||
II. | Kapitalrücklage; | ||
III. | Gewinnrücklagen: | ||
1. | gesetzliche Rücklage; | ||
2. | Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen; | ||
3. | satzungsmäßige Rücklagen; | ||
4. | andere Gewinnrücklagen; | ||
IV. | Gewinnvortrag/Verlustvortrag; | ||
V. | Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag. |
B. Rückstellungen:
1. | Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen; | |
2. | Steuerrückstellungen; | |
3. | sonstige Rückstellungen. |
C. Verbindlichkeiten:
1. | Anleihen, davon konvertibel; | |
2. | Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten; | |
3. | erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen; | |
4. | Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen; | |
5. | Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel; | |
6. | Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen; | |
7. | Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht; | |
8. | sonstige Verbindlichkeiten, davon aus Steuern, davon im Rahmen der sozialen Sicherheit. |
D. Rechnungsabgrenzungsposten.
E. Passive latente Steuern.
Hinweis der Redaktion:Übergangsvorschriften in Art. 66 EGHGB.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BilRUG) vom 17.07.2015
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
23.07.2015 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BilRUG) | 17.07.2015 | |
28.12.2012 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2012/6/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich Kleinstbetrieben (Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz - MicroBilG) | 20.12.2012 | |
29.05.2009 | Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG) | 25.05.2009 | |
09.03.2000 | Gesetz zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Union zur Änderung der Bilanz- und der Konzernbilanzrichtlinie hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs [90/605/EWG], zur Verbesserung der Offenlegung von Jahresabschlüssen und zur Änderung anderer handelsrechtlicher Bestimmungen [Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetz - KapCoRiLiG] | 24.02.2000 |
kapitalgesellschaften § 268Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz. Bilanzvermerke § 269(weggefallen) § 270Bildung bestimmter Posten § 271Beteiligungen. Verbundene Unternehmen § 272Eigenkapital § 273(weggefallen) § 274Latente Steuern § 274aGrößenabhängige Erleichterungen
Rechtsprechung zu § 266 HGB
560 Entscheidungen zu § 266 HGB in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 28.04.2021 - 3 Kart 798/19
Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur; Festlegung von ...
- BFH, 17.03.2022 - XI R 5/19
(Folge-)Änderung eines Steuerbescheids nach § 174 Abs. 4 AO in einer anderen ...
- FG Köln, 10.03.2016 - 13 K 1602/11
Berücksichtigung eines weiteren Betriebsausgabenabzugs bei der Ermittlung des ...
- FG Rheinland-Pfalz, 07.10.2020 - 1 K 2191/15
Behandlung eines Verzichts auf eine zuvor unter dem Nennwert erworbene Forderung ...
- FG Niedersachsen, 12.06.2014 - 6 K 324/12
Bilanzierung: Passivierung einer Verbindlichkeit trotz Rangrücktritt
- FG Hessen, 26.02.2019 - 4 K 2033/17
Sofortige Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe einer kurz vor Jahresende ...
- OLG Frankfurt, 19.05.2016 - 20 W 42/15
Berechnung des Werts des GmbH-Geschäftsanteils durch Notar
- KG, 11.09.2020 - 9 W 113/19
Gesellschafterdarlehen im Rahmen des kostenrechtlichen Wertes von ...
- BGH, 22.07.2021 - IX ZR 195/20
Unterliegen der Gewinnausschüttung an einen Gesellschafter als Rückführung einer ...
- FG Rheinland-Pfalz, 25.10.2017 - 2 K 2201/15
Ermittlung des Nettowerts der Finanzmittel i.S.d. § 136 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a Satz ...
§ 266 HGB in Nachschlagewerken
- § 266 HGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Buchführung
Bilanz
Querverweise
Auf § 266 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Vorschriften für alle Kaufleute
- Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß
- Bewertungsvorschriften
- § 253 (Zugangs- und Folgebewertung)
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht
- Allgemeine Vorschriften
- § 264c (Besondere Bestimmungen für offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a)
- Anhang
- § 285 (Sonstige Pflichtangaben)
- Konzernabschluß und Konzernlagebericht
- Inhalt und Form des Konzernabschlusses
- § 298 (Anzuwendende Vorschriften. Erleichterungen)
- Konzernanhang
- § 314 (Sonstige Pflichtangaben)
- Offenlegung. Prüfung durch die das Unternehmensregister führende Stelle
- Verordnungsermächtigung für Formblätter und andere Vorschriften
- § 330
- Straf- und Bußgeldvorschriften. Ordnungsgelder
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 334 (Bußgeldvorschriften)
- Ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften
- Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige
- Erster Unterabschnitt Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute
- Jahresabschluß, Lagebericht, Zwischenabschluß
- § 340a (Anzuwendende Vorschriften)
- Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
- Jahresabschluß, Lagebericht
- § 341a (Anzuwendende Vorschriften)
- Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (EGHGB)
- Übergangsvorschriften zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
- Art. 66
- Übergangsvorschrift zum Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz
- Art. 70
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Aufsichtsrat
- § 111b (Zustimmungsvorbehalt des Aufsichtsrats bei Geschäften mit nahestehenden Personen)
- Hauptversammlung
- Verhandlungsniederschrift. Auskunftsrecht
- § 131 (Auskunftsrecht des Aktionärs)
- Rechnungslegung. Gewinnverwendung
- Jahresabschluss und Lagebericht; Entsprechenserklärung und Vergütungsbericht
- § 152 (Vorschriften zur Bilanz)
- Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
- Maßnahmen der Kapitalbeschaffung
- Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
- § 209 (Zugrunde gelegte Bilanz)
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Vorschriften für Gerichte und Notare
- Wertvorschriften
- Bewertungsvorschriften
- § 54 (Bestimmte Gesellschaftsanteile)