Handelsgesetzbuch
3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342r) |
2. Abschnitt - Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften (§§ 264 - 335c) |
1. Unterabschnitt - Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht (§§ 264 - 289f) |
1. Titel - Allgemeine Vorschriften (§§ 264 - 265) |
(1) 1Die Form der Darstellung, insbesondere die Gliederung der aufeinanderfolgenden Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen, ist beizubehalten, soweit nicht in Ausnahmefällen wegen besonderer Umstände Abweichungen erforderlich sind. 2Die Abweichungen sind im Anhang anzugeben und zu begründen.
(2) 1In der Bilanz sowie in der Gewinn- und Verlustrechnung ist zu jedem Posten der entsprechende Betrag des vorhergehenden Geschäftsjahrs anzugeben. 2Sind die Beträge nicht vergleichbar, so ist dies im Anhang anzugeben und zu erläutern. 3Wird der Vorjahresbetrag angepaßt, so ist auch dies im Anhang anzugeben und zu erläutern.
(3) Fällt ein Vermögensgegenstand oder eine Schuld unter mehrere Posten der Bilanz, so ist die Mitzugehörigkeit zu anderen Posten bei dem Posten, unter dem der Ausweis erfolgt ist, zu vermerken oder im Anhang anzugeben, wenn dies zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist.
(4) 1Sind mehrere Geschäftszweige vorhanden und bedingt dies die Gliederung des Jahresabschlusses nach verschiedenen Gliederungsvorschriften, so ist der Jahresabschluß nach der für einen Geschäftszweig vorgeschriebenen Gliederung aufzustellen und nach der für die anderen Geschäftszweige vorgeschriebenen Gliederung zu ergänzen. 2Die Ergänzung ist im Anhang anzugeben und zu begründen.
(5) 1Eine weitere Untergliederung der Posten ist zulässig; dabei ist jedoch die vorgeschriebene Gliederung zu beachten. 2Neue Posten und Zwischensummen dürfen hinzugefügt werden, wenn ihr Inhalt nicht von einem vorgeschriebenen Posten gedeckt wird.
(6) Gliederung und Bezeichnung der mit arabischen Zahlen versehenen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sind zu ändern, wenn dies wegen Besonderheiten der Kapitalgesellschaft zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist.
(7) Die mit arabischen Zahlen versehenen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung können, wenn nicht besondere Formblätter vorgeschrieben sind, zusammengefaßt ausgewiesen werden, wenn
1. | sie einen Betrag enthalten, der für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes im Sinne des § 264 Abs. 2 nicht erheblich ist, oder | |
2. | dadurch die Klarheit der Darstellung vergrößert wird; in diesem Falle müssen die zusammengefaßten Posten jedoch im Anhang gesondert ausgewiesen werden. |
(8) Ein Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung, der keinen Betrag ausweist, braucht nicht aufgeführt zu werden, es sei denn, daß im vorhergehenden Geschäftsjahr unter diesem Posten ein Betrag ausgewiesen wurde.
Hinweis der Redaktion:
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BilRUG) vom 17.07.2015
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
23.07.2015 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BilRUG) | 17.07.2015 | |
29.05.2009 | Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG) | 25.05.2009 |
gesellschaften § 264bBefreiung der offenen Handelsgesellschaften und Kommandit-
gesellschaften im Sinne des § 264a von der Anwendung der Vorschriften dieses Abschnitts § 264cBesondere Bestimmungen für offene Handelsgesellschaften und Kommandit-
gesellschaften im Sinne des § 264a § 264dKapitalmarkt-
orientierte Kapitalgesellschaft § 265Allgemeine Grundsätze für die Gliederung
Rechtsprechung zu § 265 HGB
24 Entscheidungen zu § 265 HGB in unserer Datenbank:
- FG Münster, 13.10.2016 - 9 K 1087/14
Steuerliche Behandlung von Nebenkosten zur Anschaffung eigener Aktien durch eine ...
- FG München, 17.06.2013 - 5 K 2877/10
Darlehensgewährung unter Schwestergesellschaften; Abgrenzung der betrieblichen ...
- BVerwG, 13.05.2020 - 6 C 16.18
Ausgaben; Bruttoprinzip; Einnahmen; Einnahmen aus Unternehmenstätigkeit; ...
- FG Rheinland-Pfalz, 04.05.2022 - 1 K 1861/14
Zu den Voraussetzungen des Erwerbs eigener Anteile mit dem Ziel der kurzfristigen ...
- FG Köln, 16.02.2017 - 15 K 2664/11
Einkommensteuer/Abgabenordnung: Mittelbare verdeckte Einlage durch die ...
- BGH, 26.05.2003 - II ZR 169/02
Berücksichtigung von Bilanzverlusten einer Genossenschaft bei der ...
- FG Düsseldorf, 20.09.2022 - 6 K 3431/16
Steuerfreistellung bei Aktieneigenhandel
- BAG, 11.12.2012 - 3 AZR 615/10
Anpassung der Betriebsrente - wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers - ...
- BFH, 20.01.2016 - II R 40/14
Verhältnis der verdeckten Einlage eines Gesellschaftsanteils zur Schenkungsteuer
- BGH, 01.03.2011 - II ZB 6/10
Handelsregisterverfahren: Beschwerderecht eines Notars bei Zurückweisung einer ...
Querverweise
Auf § 265 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht
- Anhang
- § 288 (Größenabhängige Erleichterungen)
- Konzernabschluß und Konzernlagebericht
- Inhalt und Form des Konzernabschlusses
- § 298 (Anzuwendende Vorschriften. Erleichterungen)
- Straf- und Bußgeldvorschriften. Ordnungsgelder
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 334 (Bußgeldvorschriften)
- Ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften
- § 336 (Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschluß und Lagebericht)
- Vorschriften für bestimmte Unternehmen
- Erster Unterabschnitt Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute
- Jahresabschluß, Lagebericht, Zwischenabschluß
- § 340a (Anzuwendende Vorschriften)
- Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder
- § 340n (Bußgeldvorschriften)
- Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (EGHGB)
- Übergangsvorschriften zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
- Art. 75
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
- Maßnahmen der Kapitalbeschaffung
- Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
- § 209 (Zugrunde gelegte Bilanz)