Handelsgesetzbuch
3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342r) |
2. Abschnitt - Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften (§§ 264 - 335c) |
1. Unterabschnitt - Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht (§§ 264 - 289f) |
2. Titel - Bilanz (§§ 266 - 274a) |
(1) 1Bestehen zwischen den handelsrechtlichen Wertansätzen von Vermögensgegenständen, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten und ihren steuerlichen Wertansätzen Differenzen, die sich in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich abbauen, so ist eine sich daraus insgesamt ergebende Steuerbelastung als passive latente Steuern (§ 266 Abs. 3 E.) in der Bilanz anzusetzen. 2Eine sich daraus insgesamt ergebende Steuerentlastung kann als aktive latente Steuern (§ 266 Abs. 2 D.) in der Bilanz angesetzt werden. 3Die sich ergebende Steuerbe- und die sich ergebende Steuerentlastung können auch unverrechnet angesetzt werden. 4Steuerliche Verlustvorträge sind bei der Berechnung aktiver latenter Steuern in Höhe der innerhalb der nächsten fünf Jahre zu erwartenden Verlustverrechnung zu berücksichtigen.
(2) 1Die Beträge der sich ergebenden Steuerbe- und -entlastung sind mit den unternehmensindividuellen Steuersätzen im Zeitpunkt des Abbaus der Differenzen zu bewerten und nicht abzuzinsen. 2Die ausgewiesenen Posten sind aufzulösen, sobald die Steuerbe- oder -entlastung eintritt oder mit ihr nicht mehr zu rechnen ist. 3Der Aufwand oder Ertrag aus der Veränderung bilanzierter latenter Steuern ist in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert unter dem Posten "Steuern vom Einkommen und vom Ertrag" auszuweisen.
(3) Bei dem Ansatz und der Bewertung latenter Steuern sind Differenzen aus der Anwendung folgender Gesetze nicht zu berücksichtigen:
1. | des Mindeststeuergesetzes und | |
2. | eines ausländischen Mindeststeuergesetzes, das der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates vom 15. Dezember 2022 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union (ABl. L 328 vom 22.12.2022, S. 1; L 13 vom 16.1.2023, S. 9) oder der dieser Richtlinie zugrundeliegenden Mustervorschriften der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung für eine globale Mindestbesteuerung dient. |
Hinweis der Redaktion:
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen vom 21.12.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
28.12.2023 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen | 21.12.2023 | |
29.05.2009 | Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG) | 25.05.2009 |
kapitalgesellschaften § 268Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz. Bilanzvermerke § 269(weggefallen) § 270Bildung bestimmter Posten § 271Beteiligungen. Verbundene Unternehmen § 272Eigenkapital § 273(weggefallen) § 274Latente Steuern § 274aGrößenabhängige Erleichterungen
Rechtsprechung zu § 274 HGB
29 Entscheidungen zu § 274 HGB in unserer Datenbank:
- BAG, 21.02.2017 - 3 AZR 455/15
Betriebsrentenanpassung - aktive latente Steuern
- FG Hamburg, 20.01.2015 - 3 K 180/14
Anteilsbewertung: Latente Ertragsteuern im Substanzwert oder Liquidationswert?
- FG Münster, 13.10.2016 - 9 K 1087/14
Steuerliche Behandlung von Nebenkosten zur Anschaffung eigener Aktien durch eine ...
- OLG München, 08.05.2012 - 31 Wx 155/12
Aktiengesellschaft: Prüfung der Anmeldung einer Kapitalherabsetzung aufgrund ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 29.01.2018 - 3 Sa 60/17
Angemessene Eigenkapitalverzinsung
- OLG Düsseldorf, 25.07.2013 - 26 W 16/12
Beendigung des Spruchverfahrens Gewinnabführungsvertrag GELSENWASSER AG
- OLG Frankfurt, 07.05.2015 - 26 U 35/12
Zur Auslegung einer sog. "harten" Bilanzgarantie
- FG Hamburg, 17.08.2004 - III 366/02
KStG/EStG/GewStG/Steuerbilanz: Pensions- und andere Rückstellungen - keine ...
- RG, 13.02.1925 - II 52/24
Aktienrechtliche Anfechtungsklage
- RG, 07.04.1908 - II 609/07
Aktiengesellschaft; Anfechtung eines Generalversammlungsbeschlusses
§ 274 HGB in Nachschlagewerken
- § 274 HGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Latente Steuern
Querverweise
Auf § 274 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht
- Bilanz
- § 274a (Größenabhängige Erleichterungen)
- Anhang
- § 285 (Sonstige Pflichtangaben)
- Konzernabschluß und Konzernlagebericht
- Inhalt und Form des Konzernabschlusses
- § 298 (Anzuwendende Vorschriften. Erleichterungen)
- Konzernanhang
- § 314 (Sonstige Pflichtangaben)
- Straf- und Bußgeldvorschriften. Ordnungsgelder
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 334 (Bußgeldvorschriften)
- Ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften
- § 336 (Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschluß und Lagebericht)
- Vorschriften für bestimmte Unternehmen
- Erster Unterabschnitt Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute
- Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder
- § 340n (Bußgeldvorschriften)
- Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
- Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder
- § 341n (Bußgeldvorschriften)
- Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (EGHGB)
- Übergangsvorschrift zum Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz
- Art. 91
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
- Maßnahmen der Kapitalbeschaffung
- Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
- § 209 (Zugrunde gelegte Bilanz)