Handelsgesetzbuch
3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342r) |
2. Abschnitt - Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften (§§ 264 - 335c) |
1. Unterabschnitt - Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht (§§ 264 - 289f) |
2. Titel - Bilanz (§§ 266 - 274a) |
(1) 1Beteiligungen sind Anteile an anderen Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenen Unternehmen zu dienen. 2Dabei ist es unerheblich, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht. 3Eine Beteiligung wird vermutet, wenn die Anteile an einem Unternehmen insgesamt den fünften Teil des Nennkapitals dieses Unternehmens oder, falls ein Nennkapital nicht vorhanden ist, den fünften Teil der Summe aller Kapitalanteile an diesem Unternehmen überschreiten. 4Auf die Berechnung ist § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden. 5Die Mitgliedschaft in einer eingetragenen Genossenschaft gilt nicht als Beteiligung im Sinne dieses Buches.
(2) Verbundene Unternehmen im Sinne dieses Buches sind unabhängig von ihrer Rechtsform und ihrem Sitz solche, die im Verhältnis zueinander Mutterunternehmen und Tochterunternehmen gemäß § 290 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bis 4 sind; alle mit demselben Mutterunternehmen verbundenen Tochterunternehmen sind auch untereinander verbundene Unternehmen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes vom 19.06.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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22.06.2023 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes | 19.06.2023 | |
23.07.2015 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BilRUG) | 17.07.2015 | |
10.12.2004 | Gesetz zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards und zur Sicherung der Qualität der Abschlussprüfung (Bilanzrechtsreformgesetz - BilReG) | 04.12.2004 |
kapitalgesellschaften § 268Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz. Bilanzvermerke § 269(weggefallen) § 270Bildung bestimmter Posten § 271Beteiligungen. Verbundene Unternehmen § 272Eigenkapital § 273(weggefallen) § 274Latente Steuern § 274aGrößenabhängige Erleichterungen
Rechtsprechung zu § 271 HGB
140 Entscheidungen zu § 271 HGB in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 17.07.2015 - L 4 R 3257/13
Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - Beitragspflicht von Zuwendungen der LBS ...
- VG München, 15.09.2021 - M 31 K 21.110 Corona
Zuwendungsrecht, verbundenes Unternehmen, Partnerunternehmen, assoziiertes ...
- BGH, 03.06.2004 - X ZR 104/03
Zulässigkeit der Tätigkeit eines verbundenen Unternehmens als Abschlußprüfer
Zum selben Verfahren:
- VG Köln, 18.03.2022 - 18 K 8277/18
- FG Köln, 21.06.2006 - 13 K 4033/05
Teilwertabschreibungen auf Aktien
- OLG Stuttgart, 29.03.2023 - 20 Kap 2/17
Kapitalmarkthaftung einer Holdinggesellschaft wegen unterlassener ...
Zum selben Verfahren:
- LG Stuttgart, 28.02.2017 - 22 AR 1/17
Vorlage zum Oberlandesgericht zur Herbeiführung eines Musterentscheids im ...
- LG Stuttgart, 24.10.2018 - 22 O 101/16
Schadensersatzverpflichtung der Porsche Holding SE gegenüber Investoren
- LG Stuttgart, 28.02.2017 - 22 AR 1/17
- BFH, 12.04.2023 - I R 48/20
Zum sachlichen Anwendungsbereich des § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG
Querverweise
Auf § 271 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht
- Anhang
- § 285 (Sonstige Pflichtangaben)
- Konzernabschluß und Konzernlagebericht
- Inhalt und Form des Konzernabschlusses
- § 298 (Anzuwendende Vorschriften. Erleichterungen)
- Assoziierte Unternehmen
- § 311 (Definition. Befreiung)
- Konzernanhang
- § 313 (Erläuterung der Konzernbilanz und der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung. Angaben zum Beteiligungsbesitz)
- Ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften
- § 336 (Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschluß und Lagebericht)
- Vorschriften für bestimmte Unternehmen
- Ergänzende Vorschriften für bestimmte umsatzstarke multinationale Unternehmen und Konzerne
- Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
- § 342a (Begriffsbestimmungen)
- Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (EGHGB)
- Übergangsvorschriften zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
- Art. 75
- Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes
- Art. 90
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
- Maßnahmen der Kapitalbeschaffung
- Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
- § 209 (Zugrunde gelegte Bilanz)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 7 (Begriffsbestimmungen)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen
- Vergabeverfahren
- Vergabe von öffentlichen Aufträgen in besonderen Bereichen und von Konzessionen
- Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch Sektorenauftraggeber
- § 138 (Besondere Ausnahme für die Vergabe an verbundene Unternehmen)
- Umwandlungssteuergesetz (UmwStG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 (Steuerliche Rückwirkung)
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- Vb. - Zusätzliche Beaufsichtigung von Erst- und Rückversicherungsunternehmen in einer Erst- oder Rückversicherungsgruppe
- § 104a (Begriffsbestimmungen)
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Entflechtung
- Gemeinsame Vorschriften für Verteilernetzbetreiber und Transportnetzbetreiber
- § 6b (Rechnungslegung und Buchführung)
- Parteiengesetz (PartG)
- Rechenschaftslegung
- § 24 (Rechenschaftsbericht)
Redaktionelle Querverweise zu § 271 HGB:
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Errichtung der Genossenschaft
- §§ 1 ff. (Wesen der Genossenschaft) (zu § 271 I 4)