Handelsgesetzbuch
3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342e) |
2. Abschnitt - Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften (§§ 264 - 335b) |
1. Unterabschnitt - Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht (§§ 264 - 289f) |
2. Titel - Bilanz (§§ 266 - 274a) |
(1) 1Beteiligungen sind Anteile an anderen Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenen Unternehmen zu dienen. 2Dabei ist es unerheblich, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht. 3Eine Beteiligung wird vermutet, wenn die Anteile an einem Unternehmen insgesamt den fünften Teil des Nennkapitals dieses Unternehmens oder, falls ein Nennkapital nicht vorhanden ist, den fünften Teil der Summe aller Kapitalanteile an diesem Unternehmen überschreiten. 4Auf die Berechnung ist § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden. 5Die Mitgliedschaft in einer eingetragenen Genossenschaft gilt nicht als Beteiligung im Sinne dieses Buches.
(2) Verbundene Unternehmen im Sinne dieses Buches sind solche Unternehmen, die als Mutter- oder Tochterunternehmen (§ 290) in den Konzernabschluß eines Mutterunternehmens nach den Vorschriften über die Vollkonsolidierung einzubeziehen sind, das als oberstes Mutterunternehmen den am weitestgehenden Konzernabschluß nach dem Zweiten Unterabschnitt aufzustellen hat, auch wenn die Aufstellung unterbleibt, oder das einen befreienden Konzernabschluß nach den §§ 291 oder 292 aufstellt oder aufstellen könnte; Tochterunternehmen, die nach § 296 nicht einbezogen werden, sind ebenfalls verbundene Unternehmen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BilRUG) vom 17.07.2015
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
23.07.2015 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BilRUG) | 17.07.2015 | |
10.12.2004 | Gesetz zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards und zur Sicherung der Qualität der Abschlussprüfung (Bilanzrechtsreformgesetz - BilReG) | 04.12.2004 |
Rechtsprechung zu § 271 HGB
116 Entscheidungen zu § 271 HGB in unserer Datenbank:
- BGH, 03.06.2004 - X ZR 104/03
Zulässigkeit der Tätigkeit eines verbundenen Unternehmens als Abschlußprüfer
- FG Köln, 21.06.2006 - 13 K 4033/05
Teilwertabschreibungen auf Aktien
- LSG Baden-Württemberg, 17.07.2015 - L 4 R 3257/13
Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - Beitragspflicht von Zuwendungen der LBS ...
- BGH, 08.10.2014 - 1 StR 114/14
Kreditbetrug: Schutz ausländischer Kreditgeber; Genussrechtekapital als Kredit
- VG Berlin, 04.05.2007 - 25 A 84.05
Aktien als Unternehmensbeteiligungen; keine Beschränkung der Rückerstattung von ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 19.02.2009 - 8 C 4.08
Unternehmen; Unternehmensbeteiligung; Aktien; Wertpapiere; Restitution; ...
- BVerwG, 19.02.2009 - 8 C 4.08
- FG Münster, 22.01.2009 - 3 K 3173/05
Saldierungsverbot von Gewinnen im SBV mit Verlusten im Gesamthandsbereich
- FG Thüringen, 23.04.2002 - II 5/96
Bewertung eines Anteils an einer ehemaligen kooperativen Einrichtung nach § 13 ...
- FG Thüringen, 28.11.2007 - 2 K 287/07
Vorabentscheidungsverfahren zur Klärung der Voraussetzung für die Annahme einer ...
- BFH, 09.11.2017 - IV R 19/14
Gewinnübertragung nach § 6b EStG: Veräußerung an Schwesterpersonengesellschaft, ...
Querverweise
Auf § 271 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht
- Anhang
- § 285 (Sonstige Pflichtangaben)
- Konzernabschluß und Konzernlagebericht
- Inhalt und Form des Konzernabschlusses
- § 298 (Anzuwendende Vorschriften. Erleichterungen)
- Assoziierte Unternehmen
- § 311 (Definition. Befreiung)
- Konzernanhang
- § 313 (Erläuterung der Konzernbilanz und der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung. Angaben zum Beteiligungsbesitz)
- Ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften
- § 336
- Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (EGHGB)
- Übergangsvorschriften zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
- Art. 75
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
- Maßnahmen der Kapitalbeschaffung
- Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
- § 209 (Zugrunde gelegte Bilanz)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 7 (Begriffsbestimmungen)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen
- Vergabeverfahren
- Vergabe von öffentlichen Aufträgen in besonderen Bereichen und von Konzessionen
- Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch Sektorenauftraggeber
- § 138 (Besondere Ausnahme für die Vergabe an verbundene Unternehmen)
- Umwandlungssteuergesetz (UmwStG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 (Steuerliche Rückwirkung)
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- Vb. - Zusätzliche Beaufsichtigung von Erst- und Rückversicherungsunternehmen in einer Erst- oder Rückversicherungsgruppe
- § 104a (Begriffsbestimmungen)
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Entflechtung
- Gemeinsame Vorschriften für Verteilernetzbetreiber und Transportnetzbetreiber
- § 6b (Rechnungslegung und Buchführung)
- Parteiengesetz (PartG)
- Rechenschaftslegung
- § 24 (Rechenschaftsbericht)
Redaktionelle Querverweise zu § 271 HGB:
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Errichtung der Genossenschaft
- §§ 1 ff. (Wesen der Genossenschaft) (zu § 271 I 4)