Handelsgesetzbuch
3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342e) |
2. Abschnitt - Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften (§§ 264 - 335b) |
2. Unterabschnitt - Konzernabschluß und Konzernlagebericht (§§ 290 - 315e) |
7. Titel - Assoziierte Unternehmen (§§ 311 - 312) |
(1) 1Wird von einem in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen ein maßgeblicher Einfluß auf die Geschäfts- und Finanzpolitik eines nicht einbezogenen Unternehmens, an dem das Unternehmen nach § 271 Abs. 1 beteiligt ist, ausgeübt (assoziiertes Unternehmen), so ist diese Beteiligung in der Konzernbilanz unter einem besonderen Posten mit entsprechender Bezeichnung auszuweisen. 2Ein maßgeblicher Einfluß wird vermutet, wenn ein Unternehmen bei einem anderen Unternehmen mindestens den fünften Teil der Stimmrechte der Gesellschafter innehat.
(2) Auf eine Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen brauchen Absatz 1 und § 312 nicht angewendet zu werden, wenn die Beteiligung für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns von untergeordneter Bedeutung ist.
Rechtsprechung zu § 311 HGB
7 Entscheidungen zu § 311 HGB in unserer Datenbank:
- LG Stuttgart, 28.02.2017 - 22 AR 1/17
Neue Musterklage gegen Porsche im Abgasskandal
- FG Thüringen, 28.11.2007 - 2 K 287/07
Vorabentscheidungsverfahren zur Klärung der Voraussetzung für die Annahme einer ...
Zum selben Verfahren:
- FG Thüringen, 10.06.2010 - 2 K 287/07
Anwendung des ermäßigten Biersteuertarifs Merkmal der "Unabhängigkeit" einer in ...
- FG Thüringen, 10.06.2010 - 2 K 287/07
- RG, 16.02.1934 - II 235/33
- VGH Bayern, 30.09.1998 - 7 B 98.1086
Wiedereinsetzung wegen versäumter Berufungsbegründungsfrist; Verbot faktischer ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 07.02.2001 - 20 U 52/97
Änderung des Unternehmensgegenstand; Stimmverbot; Informationsrechte der ...
§ 311 HGB in Nachschlagewerken
- § 311 HGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Konzernabschluss
Querverweise
Auf § 311 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Konzernabschluß und Konzernlagebericht
- Konzernanhang
- § 313 (Erläuterung der Konzernbilanz und der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung. Angaben zum Beteiligungsbesitz)
- Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige
- Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute
- Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder
- § 340n (Bußgeldvorschriften)
- Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
- Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder
- § 341n (Bußgeldvorschriften)
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Hauptversammlung
- Verhandlungsniederschrift. Auskunftsrecht
- § 131 (Auskunftsrecht des Aktionärs)
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Entflechtung
- Gemeinsame Vorschriften für Verteilernetzbetreiber und Transportnetzbetreiber
- § 6b (Rechnungslegung und Buchführung)
- Gemeindeordnung (GemO)
- Gemeindewirtschaft
- Haushaltswirtschaft
- § 95a (Gesamtabschluss)