Handelsgesetzbuch
| 3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342r) |
| 4. Abschnitt - Vorschriften für bestimmte Unternehmen (§§ 340 - 341p) |
| 4. Unterabschnitt - Ergänzende Vorschriften für bestimmte umsatzstarke multinationale Unternehmen und Konzerne (§§ 342 - 342p) |
| Erster Titel - Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen (§§ 342 - 342a) |
(1) Dieser Unterabschnitt ist anzuwenden auf Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland und auf Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a Absatz 1 mit Sitz im Inland, wenn diese Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften
| 1. | unverbundene Unternehmen sind und eine Niederlassung, eine feste Geschäftseinrichtung oder eine dauerhafte Geschäftstätigkeit in mindestens einem anderen Staat haben, | ||
| 2. | oberste Mutterunternehmen sind und sie oder ein verbundenes Unternehmen eine Niederlassung, eine feste Geschäftseinrichtung oder eine dauerhafte Geschäftstätigkeit in mindestens einem anderen Staat haben oder | ||
| 3. | Tochterunternehmen von obersten Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat sind und | ||
| a) | mittelgroß oder groß im Sinne des § 267 Absatz 2 bis 4 sind oder | ||
| b) | ausschließlich dem Zweck dienen, die Berichtspflichten nach diesem Unterabschnitt zu umgehen. | ||
(2) Dieser Unterabschnitt ist ferner anzuwenden auf Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat, die
| 1. | unverbundene Unternehmen sind oder verbundene Unternehmen sind, wenn das oberste Mutterunternehmen seinen Sitz in einem Drittstaat hat, und | ||
| 2. | eine Zweigniederlassung im Inland haben, | ||
| a) | deren Umsatzerlöse im Sinne des § 342b Absatz 4 in mindestens zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren jeweils 12 Millionen Euro übersteigen und diesen Betrag danach in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren jeweils nicht unterschreiten oder | ||
| b) | die ausschließlich dem Zweck dient, die Berichtspflichten nach diesem Unterabschnitt zu umgehen. | ||
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes vom 19.06.2023
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 22.06.2023 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes | 19.06.2023 |
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Rechtsprechung zu § 342 HGB
21 Entscheidungen zu § 342 HGB in unserer Datenbank:
- LSG Berlin-Brandenburg, 20.11.2025 - L 33 R 589/22
Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung - ...
- FG München, 06.12.2021 - 7 K 1435/15
Ausländischer Pensionsfonds hat keinen Anspruch auf Entlastung vom Abzug der ...
- OLG Frankfurt, 04.02.2019 - WpÜG 3/16
Zu den Voraussetzungen einer Fehlerfeststellung im Enforcement-Verfahren
- OLG Frankfurt, 21.09.2023 - WpÜG 1/21
Zur gesonderten Erstattung von Kosten der BaFin bei gesonderter Prüfung im ...
- BGH, 28.01.1986 - VI ZR 201/84
Verfolgung von Schadensersatzansprüchen durch den Konkursverwalter; Verkürzung ...
- OLG Köln, 16.02.2001 - 6 U 179/00
Urheberrechtsschutz für "Deutsche Rechnungslegungsstandards"
- RG, 01.05.1914 - II 21/14
Stille Gesellschaft. Rückgewähr der Einlage
- BGH, 29.06.1970 - II ZR 158/69
Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft auf typische stille ...
- RG, 06.12.1928 - IV 93/28
Aufwertung; Stille Gesellschaft; Beteiligungsverhältnis
- BFH, 01.07.1982 - IV R 152/79
Vermächtnisnehmer - Unterbeteiligung - Kommanditanteil - Erbauseinandersetzung
§ 342 HGB in Nachschlagewerken
- § 342 HGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Deutsche Rechnungslegungsstandards
Querverweise
Auf § 342 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Vorschriften für bestimmte Unternehmen
- Ergänzende Vorschriften für bestimmte umsatzstarke multinationale Unternehmen und Konzerne
- Pflicht zur Ertragsteuerinformationsberichterstattung
- § 342b (Unverbundene Unternehmen mit Sitz im Inland)
§ 342c (Oberste Mutterunternehmen mit Sitz im Inland)
§ 342d (Tochterunternehmen mit Sitz im Inland von obersten Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat)
§ 342e (Inländische Zweigniederlassungen unverbundener Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat)
§ 342f (Inländische Zweigniederlassungen verbundener Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat)
- Offenlegung und Veröffentlichung
- Bußgeldvorschriften; Ordnungsgelder
- § 342p (Ordnungsgelder)
- Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (EGHGB)
- Übergangsvorschriften zum CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
- Art. 80