Handelsgesetzbuch

   3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342r)   
   4. Abschnitt - Vorschriften für bestimmte Unternehmen (§§ 340 - 341p)   
   4. Unterabschnitt - Ergänzende Vorschriften für bestimmte umsatzstarke multinationale Unternehmen und Konzerne (§§ 342 - 342p)   
   Zweiter Titel - Pflicht zur Ertragsteuerinformationsberichterstattung (§§ 342b - 342f)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 342b
Unverbundene Unternehmen mit Sitz im Inland

(1) Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Gesellschaft im Sinne des § 342 Absatz 1 Nummer 1 haben für diese für das vergangene Geschäftsjahr einen Ertragsteuerinformationsbericht gemäß

1. § 342g Nummer 1, § 342h Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 2 bis 5, den §§ 342i, 342j Absatz 1 und § 342k Absatz 2 sowie
2. § 342k Absatz 1 und § 342l

zu erstellen, wenn die in den Jahresabschlüssen der Gesellschaft ausgewiesenen Umsatzerlöse in mindestens zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren jeweils 750 Millionen Euro übersteigen.

(2) Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Gesellschaft im Sinne des § 342 Absatz 1 Nummer 1 sind von der Pflicht nach Absatz 1 befreit, wenn die Gesellschaft ein CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder ein Großes Wertpapierinstitut im Sinne des § 2 Absatz 18 des Wertpapierinstitutsgesetzes ist und für den Berichtszeitraum die nach § 26a Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes erforderlichen Angaben offengelegt hat.

(3) Die Pflicht nach Absatz 1 erlischt, wenn die in den Jahresabschlüssen ausgewiesenen Umsatzerlöse in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren jeweils 750 Millionen Euro unterschreiten.

(4) Umsatzerlöse nach den Absätzen 1 und 3 sind

1. bei Kreditinstituten im Sinne des § 340 Absatz 1, Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne des § 340 Absatz 4, Wertpapierinstituten im Sinne des § 340 Absatz 4a oder Instituten im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes: der Gesamtbetrag derjenigen Posten, die nach den jeweils anwendbaren handelsrechtlichen Vorschriften den in Artikel 27 Nummer 1, 3, 4, 6 und 7 oder Artikel 28 Buchstabe B Nummer 1 bis 4 und 7 der Richtlinie 86/635/EWG genannten Posten entsprechen,
2. bei Versicherungsunternehmen im Sinne des § 341 Absatz 1 oder Pensionsfonds im Sinne des § 341 Absatz 4: der Betrag der gebuchten Bruttobeiträge nach Maßgabe der jeweils anwendbaren handelsrechtlichen Vorschriften,
3. in Fällen, die nicht von den Nummern 1 und 2 erfasst werden: der Betrag der Umsatzerlöse nach § 277 Absatz 1.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes vom 19.06.2023 (BGBl. I Nr. 154), in Kraft getreten am 22.06.2023 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
22.06.2023
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes19.06.2023BGBl. I Nr. 154

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Querverweise

Auf § 342b HGB verweisen folgende Vorschriften:

    Handelsgesetzbuch (HGB) 
      Handelsbücher
        Vorschriften für bestimmte Unternehmen
          Ergänzende Vorschriften für bestimmte umsatzstarke multinationale Unternehmen und Konzerne
            Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
              § 342 (Anwendungsbereich)
            Pflicht zur Ertragsteuerinformationsberichterstattung
              § 342c (Oberste Mutterunternehmen mit Sitz im Inland)
            Einzubeziehende Unternehmen; Inhalt und Form des Ertragsteuerinformationsberichts
              § 342g (Einzubeziehende Unternehmen)
              § 342h (Pflichtangaben)
              § 342j (Währung)
            Offenlegung und Veröffentlichung
              § 342m (Offenlegung im Unternehmensregister)
              § 342n (Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft)
            Bußgeldvorschriften; Ordnungsgelder
              § 342o (Bußgeldvorschriften)
    Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (EGHGB) 
      Übergangsvorschriften zum Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
     
      Übergangsvorschriften zum Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
     
      Übergangsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte
     
      Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz
    Aktiengesetz (AktG) 
      Aktiengesellschaft
        Rechnungslegung. Gewinnverwendung
          Prüfung des Jahresabschlusses
            Prüfung durch den Aufsichtsrat
              § 170 (Vorlage an den Aufsichtsrat)
              § 171 (Prüfung durch den Aufsichtsrat)
     
      Kommanditgesellschaft auf Aktien
        § 283 (Persönlich haftende Gesellschafter)
Was ist das?

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