Aktiengesetz
Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
Fünfter Teil - Rechnungslegung. Gewinnverwendung (§§ 150 - 178) |
Zweiter Abschnitt - Prüfung des Jahresabschlusses (§§ 162 - 171) |
Zweiter Unterabschnitt - Prüfung durch den Aufsichtsrat (§§ 170 - 171) |
(1) 1Der Vorstand hat den Jahresabschluß und den Lagebericht unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat vorzulegen. 2Satz 1 gilt entsprechend für einen Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs sowie bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht. 3Nach Satz 1 vorzulegen sind auch der gesonderte nichtfinanzielle Bericht (§ 289b des Handelsgesetzbuchs) und der gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht (§ 315b des Handelsgesetzbuchs), sofern sie erstellt wurden.
(2) 1Zugleich hat der Vorstand dem Aufsichtsrat den Vorschlag vorzulegen, den er der Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns machen will. 2Der Vorschlag ist, sofern er keine abweichende Gliederung bedingt, wie folgt zu gliedern:
1. | Verteilung an die Aktionäre | ... |
2. | Einstellung in Gewinnrücklagen | ... |
3. | Gewinnvortrag | ... |
4. | Bilanzgewinn | ... |
(3) 1Jedes Aufsichtsratsmitglied hat das Recht, von den Vorlagen und Prüfungsberichten Kenntnis zu nehmen. 2Die Vorlagen und Prüfungsberichte sind auch jedem Aufsichtsratsmitglied oder, soweit der Aufsichtsrat dies beschlossen hat, den Mitgliedern eines Ausschusses zu übermitteln.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) vom 11.04.2017
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
19.04.2017 | Gesetz zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) | 11.04.2017 |
Rechtsprechung zu § 170 AktG
44 Entscheidungen zu § 170 AktG in unserer Datenbank:
- KG, 25.03.2021 - 12 AktG 1/21 Corona
Gerichtliche Freigabe der Handelsregistereintragung eines angefochtenen ...
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Anpassung der Betriebsrente - wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers - ...
- BGH, 07.07.2008 - II ZR 71/07
Rückgabe von Gesellschaftsunterlagen durch ausscheidende Organmitglieder
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 22.03.2007 - 6 U 119/06
Zurückbehaltungsrecht einer AG wegen Rückgabeanspruch von Geschäftsunterlagen ...
- OLG Düsseldorf, 22.03.2007 - 6 U 119/06
- OLG Frankfurt, 04.12.2012 - WpÜG 4/12
Geltendmachung der Kosten einer Enforcement-Prüfung als Masseverbindlichkeit ...
- OLG Nürnberg, 20.09.2006 - 12 U 3800/04
Zum selben Verfahren:
- BGH, 26.11.2007 - II ZR 227/06
Anfechtbarkeit von Entlastungsbeschlüssen und Gewinnverwendungsbeschluss bei ...
- BGH, 26.11.2007 - II ZR 227/06
- VG Arnsberg, 11.12.2006 - 12 L 1146/06
Ermittlung einer wehrfähigen Innenrechtsposition eines Ratsmitgliedes i.R.d. ...
- OLG Stuttgart, 07.08.2020 - 20 U 6/17
- VG Berlin, 13.11.2013 - 2 K 293.12
BER: Keine Akteneinsicht in Aufsichtsratsprotokolle
Querverweise
Auf § 170 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften
- Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften
- § 407 (Zwangsgelder)
- Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG)
- Geltungsbereich
- § 1 (Erfasste Unternehmen)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Vertretung und Geschäftsführung
- § 52 (Aufsichtsrat)