Handelsgesetzbuch
3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342e) |
2. Abschnitt - Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften (§§ 264 - 335b) |
4. Unterabschnitt - Offenlegung. Prüfung durch den Betreiber des Bundesanzeigers (§§ 325 - 329) |
(1) 1Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs von Kapitalgesellschaften haben für die Gesellschaft folgende Unterlagen in deutscher Sprache offenzulegen:
1. | den festgestellten oder gebilligten Jahresabschluss, den Lagebericht, die Erklärungen nach § 264 Absatz 2 Satz 3 und § 289 Absatz 1 Satz 5 und den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über dessen Versagung sowie | |
2. | den Bericht des Aufsichtsrats und die nach § 161 des Aktiengesetzes vorgeschriebene Erklärung. |
2Die Unterlagen sind elektronisch beim Betreiber des Bundesanzeigers in einer Form einzureichen, die ihre Bekanntmachung ermöglicht.
(1a) 1Die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 sind spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahrs einzureichen, auf das sie sich beziehen. 2Liegen die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht innerhalb der Frist vor, sind sie unverzüglich nach ihrem Vorliegen nach Absatz 1 offenzulegen.
(1b) 1Wird der Jahresabschluss oder der Lagebericht geändert, so ist auch die Änderung nach Absatz 1 Satz 1 offenzulegen. 2Ist im Jahresabschluss nur der Vorschlag für die Ergebnisverwendung enthalten, ist der Beschluss über die Ergebnisverwendung nach seinem Vorliegen nach Absatz 1 Satz 1 offenzulegen.
(2) Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der Kapitalgesellschaft haben für diese die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen jeweils unverzüglich nach der Einreichung im Bundesanzeiger bekannt machen zu lassen.
(2a) 1Bei der Offenlegung nach Absatz 2 kann an die Stelle des Jahresabschlusses ein Einzelabschluss treten, der nach den in § 315e Absatz 1 bezeichneten internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellt worden ist. 2Ein Unternehmen, das von diesem Wahlrecht Gebrauch macht, hat die dort genannten Standards vollständig zu befolgen. 3Auf einen solchen Abschluss sind § 243 Abs. 2, die §§ 244, 245, 257, 264 Absatz 1a, 2 Satz 3, § 285 Nr. 7, 8 Buchstabe b, Nr. 9 bis 11a, 14 bis 17, § 286 Absatz 1 und 3 anzuwenden. 4Die Verpflichtung, einen Lagebericht offenzulegen, bleibt unberührt; der Lagebericht nach § 289 muss in dem erforderlichen Umfang auch auf den Einzelabschluss nach Satz 1 Bezug nehmen. 5Die übrigen Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts und des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts gelten insoweit nicht. 6Kann wegen der Anwendung des § 286 Abs. 1 auf den Anhang die in Satz 2 genannte Voraussetzung nicht eingehalten werden, entfällt das Wahlrecht nach Satz 1.
(2b) Die befreiende Wirkung der Offenlegung des Einzelabschlusses nach Absatz 2a tritt ein, wenn
(3) Die Absätze 1 bis 2 und 4 Satz 1 gelten entsprechend für die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen haben.
(3a) Wird der Konzernabschluss zusammen mit dem Jahresabschluss des Mutterunternehmens oder mit einem von diesem aufgestellten Einzelabschluss nach Absatz 2a bekannt gemacht, können die Vermerke des Abschlussprüfers nach § 322 zu beiden Abschlüssen zusammengefasst werden; in diesem Fall können auch die jeweiligen Prüfungsberichte zusammengefasst werden.
(4) 1Bei einer Kapitalgesellschaft im Sinn des § 264d, die keine Kapitalgesellschaft im Sinn des § 327a ist, beträgt die Frist nach Absatz 1a Satz 1 längstens vier Monate. 2Für die Wahrung der Fristen nach Satz 1 und Absatz 1a Satz 1 ist der Zeitpunkt der Einreichung der Unterlagen maßgebend.
(5) Auf Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung beruhende Pflichten der Gesellschaft, den Jahresabschluss, den Einzelabschluss nach Absatz 2a, den Lagebericht, den Konzernabschluss oder den Konzernlagebericht in anderer Weise bekannt zu machen, einzureichen oder Personen zugänglich zu machen, bleiben unberührt.
(6) Die §§ 11 und 12 Abs. 2 gelten für die beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichenden Unterlagen entsprechend; § 325a Absatz 1 Satz 5 und § 340l Absatz 2 Satz 6 bleiben unberührt.
Hinweis der Redaktion:
Fassung aufgrund des Gesetzes zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte vom 12.08.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
19.08.2020 | Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte | 12.08.2020 | |
01.01.2020 | Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) | 12.12.2019 | |
19.04.2017 | Gesetz zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) | 11.04.2017 | |
23.07.2015 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BilRUG) | 17.07.2015 | |
01.04.2012 | Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung | 22.12.2011 | |
29.05.2009 | Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG) | 25.05.2009 | |
20.01.2007 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz - TUG) | 05.01.2007 | |
01.01.2007 | Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) | 10.11.2006 | |
25.04.2006 | Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz | 19.04.2006 | |
10.12.2004 | Gesetz zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards und zur Sicherung der Qualität der Abschlussprüfung (Bilanzrechtsreformgesetz - BilReG) | 04.12.2004 | |
26.07.2002 | Gesetz zur weiteren Reform des Aktien- und Bilanzrechts, zu Transparenz und Publizität (Transparenz- und Publizitätsgesetz) | 19.07.2002 | |
09.03.2000 | Gesetz zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Union zur Änderung der Bilanz- und der Konzernbilanzrichtlinie hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs [90/605/EWG], zur Verbesserung der Offenlegung von Jahresabschlüssen und zur Änderung anderer handelsrechtlicher Bestimmungen [Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetz - KapCoRiLiG] | 24.02.2000 |
gesellschaften mit Sitz im Ausland § 326Größenabhängige Erleichterungen für kleine Kapital-
gesellschaften und Kleinst-
kapitalgesellschaften bei der Offenlegung § 327Größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße Kapital-
gesellschaften bei der Offenlegung § 327aErleichterung für bestimmte kapitalmarkt-
orientierte Kapital-
gesellschaften § 328Form, Format und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung § 329Prüfungs-
und Unterrichtungspflicht des Betreibers des Bundesanzeigers
Rechtsprechung zu § 325 HGB
355 Entscheidungen zu § 325 HGB in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 28.04.2017 - 6 U 152/16
Wettbewerbswidrigkeit der Nichteinhaltung der Publizitätspflicht nach §§ 325 ff. ...
Zum selben Verfahren:
- LG Bonn, 31.08.2016 - 1 O 205/16
Marktverhaltensregelung - Publizitätspflicht - Offenlegung Jahresabschluss
- LG Bonn, 31.08.2016 - 1 O 205/16
- OLG München, 06.05.2022 - 8 U 5530/21
Schadensersatzanspruch, KapMuG, Beschwerde, Berufung, Aussetzung, Beihilfe, ...
Zum selben Verfahren:
- LG München I, 14.03.2022 - 3 OH 2767/22
Wirecard AG/Ernst & Young: Vorlagebeschluss nach dem KapMuG
- LG München I, 14.03.2022 - 3 OH 2767/22
- OLG München, 21.04.2022 - 8 U 4257/21
Prospekthaftung, Schadensersatz, Prospekt, Schadensersatzanspruch, Anleger, ...
- BVerfG, 09.01.2014 - 1 BvR 299/13
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Ordnungsgeld wegen fehlenden ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 24.06.2020 - 8 B 71.19
Streit um die Festsetzung von Ordnungsgeldern wegen der Verletzung von ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 06.06.2019 - 4 A 69/16
Verhängung eines Ordnungsgeldes aufgrund der Verletzung von Offenlegungspflichten ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 06.06.2019 - 4 A 69/16
- BGH, 28.04.2022 - IX ZR 68/21
§ 325 HGB in Nachschlagewerken
- § 325 HGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Publizitätspflicht
Querverweise
Auf § 325 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsbücher
- Vorschriften für alle Kaufleute
- Aufbewahrung und Vorlage
- § 257 (Aufbewahrung von Unterlagen. Aufbewahrungsfristen)
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht
- Allgemeine Vorschriften
- Lagebericht
- § 289b (Pflicht zur nichtfinanziellen Erklärung; Befreiungen)
- Konzernabschluß und Konzernlagebericht
- Anwendungsbereich
- § 290 (Pflicht zur Aufstellung)
- Konsolidierungskreis
- § 294 (Einzubeziehende Unternehmen. Vorlage- und Auskunftspflichten)
- Konzernlagebericht
- § 315b (Pflicht zur nichtfinanziellen Konzernerklärung; Befreiungen)
- Prüfung
- Offenlegung. Prüfung durch den Betreiber des Bundesanzeigers
- § 325a (Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland)
§ 326 (Größenabhängige Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften und Kleinstkapitalgesellschaften bei der Offenlegung)
§ 327 (Größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung)
§ 327a (Erleichterung für bestimmte kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften)
§ 328 (Form, Format und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung)
- Straf- und Bußgeldvorschriften. Ordnungsgelder
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- Ordnungsgelder
- § 335 (Festsetzung von Ordnungsgeld; Verordnungsermächtigungen)
- Ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften
- § 339 (Offenlegung)
- Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige
- Erster Unterabschnitt Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute
- Offenlegung
- § 340l
- Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
- Jahresabschluß, Lagebericht
- § 341a (Anzuwendende Vorschriften)
- Konzernabschluß, Konzernlagebericht
- § 341i (Aufstellung, Fristen)
- Offenlegung
- § 341l
- Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen des Rohstoffsektors
- Zahlungsbericht, Konzernzahlungsbericht und Offenlegung
- § 341w (Offenlegung)
- Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (EGHGB)
- Übergangsvorschriften zum Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister
- Art. 61
- Übergangsvorschriften zum Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
- Art. 62
- Übergangsvorschriften zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
- Art. 66
- Übergangsvorschriften zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
- Art. 75
- Übergangsvorschriften zum CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
- Art. 80
- Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie
- Art. 83
- Übergangsvorschrift zum Fondsstandortgesetz
- Art. 84
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Vertretung und Geschäftsführung
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Rechnungslegung. Gewinnverwendung
- Prüfung des Jahresabschlusses
- Feststellung des Jahresabschlusses. Gewinnverwendung
- Ordentliche Hauptversammlung
- § 175 (Einberufung)
- Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
- Maßnahmen der Kapitalbeschaffung
- Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
- § 210 (Anmeldung und Eintragung des Beschlusses)
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
- Nichtigkeit des festgestellten Jahresabschlusses
- § 256 (Nichtigkeit)
- Kommanditgesellschaft auf Aktien
- § 283 (Persönlich haftende Gesellschafter)
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Verfassung der Genossenschaft
- § 48 (Zuständigkeit der Generalversammlung)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 150 (Verletzung der Berichtspflicht)
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften
- 5b. Vorlage von Rechnungslegungsunterlagen
- § 26 (Vorlage von Jahresabschluß, Lagebericht und Prüfungsberichten)
- Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
- Überwachung von Unternehmensabschlüssen, Veröffentlichung von Finanzberichten
- Überwachung von Unternehmensabschlüssen
- Veröffentlichung und Übermittlung von Finanzberichten an das Unternehmensregister
- § 115 (Halbjahresfinanzbericht; Verordnungsermächtigung)
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
- Offene inländische Investmentvermögen
- Allgemeine Vorschriften für Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital
- § 123 (Offenlegung und Vorlage des Jahresabschlusses und Lageberichts sowie des Halbjahresberichts)
- Geschlossene inländische Investmentvermögen
- Allgemeine Vorschriften für geschlossene Investmentkommanditgesellschaften
- § 160 (Offenlegung und Vorlage von Berichten)
- Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften
- Übergangsvorschriften
- Sonstige Übergangsvorschriften
- § 356 (Übergangsvorschriften zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- III. - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 47 (Abwicklungsverfahren)
- IV. - Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen
- 1a. - Rechnungslegung, Prüfung
- § 55 (Rechnungslegung öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen; Einreichungs- und Übersendungspflicht)
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Entflechtung
- Gemeinsame Vorschriften für Verteilernetzbetreiber und Transportnetzbetreiber
- § 6c (Ordnungsgeldvorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 325 HGB:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige
- Erster Unterabschnitt Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute
- Jahresabschluß, Lagebericht, Zwischenabschluß
- § 340a II 4 (Anzuwendende Vorschriften) (zu §§ 325 ff)