Handelsgesetzbuch
3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342e) |
2. Abschnitt - Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften (§§ 264 - 335c) |
2. Unterabschnitt - Konzernabschluß und Konzernlagebericht (§§ 290 - 315e) |
2. Titel - Konsolidierungskreis (§§ 294 - 296) |
(1) In den Konzernabschluß sind das Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen ohne Rücksicht auf den Sitz und die Rechtsform der Tochterunternehmen einzubeziehen, sofern die Einbeziehung nicht nach § 296 unterbleibt.
(2) Hat sich die Zusammensetzung der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen im Laufe des Geschäftsjahrs wesentlich geändert, so sind in den Konzernabschluß Angaben aufzunehmen, die es ermöglichen, die aufeinanderfolgenden Konzernabschlüsse sinnvoll zu vergleichen.
(3) 1Die Tochterunternehmen haben dem Mutterunternehmen ihre Jahresabschlüsse, Einzelabschlüsse nach § 325 Abs. 2a, Lageberichte, gesonderten nichtfinanziellen Berichte, Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte, gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichte und, wenn eine Abschlussprüfung stattgefunden hat, die Prüfungsberichte sowie, wenn ein Zwischenabschluß aufzustellen ist, einen auf den Stichtag des Konzernabschlusses aufgestellten Abschluß unverzüglich einzureichen. 2Das Mutterunternehmen kann von jedem Tochterunternehmen alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die Aufstellung des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und des gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts erfordert.
Hinweis der Redaktion:Übergangsvorschriften in Art. 66 EGHGB.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) vom 11.04.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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19.04.2017 | Gesetz zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) | 11.04.2017 | |
23.07.2015 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BilRUG) | 17.07.2015 | |
29.05.2009 | Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG) | 25.05.2009 | |
10.12.2004 | Gesetz zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards und zur Sicherung der Qualität der Abschlussprüfung (Bilanzrechtsreformgesetz - BilReG) | 04.12.2004 |
Rechtsprechung zu § 294 HGB
12 Entscheidungen zu § 294 HGB in unserer Datenbank:
- LG Stuttgart, 28.02.2017 - 22 AR 1/17
Neue Musterklage gegen Porsche im Abgasskandal
- FG Hessen, 07.04.2014 - 6 K 430/10
Zur Problematik der Vorsteuerkorrektur bei Gewährung sog. indirekter Rabatte
- FG Nürnberg, 04.12.2003 - V 185/02
Voraussetzungen für die Versagung des Betriebsausgabenabzugs nach § 160 Abs. 1 AO ...
- OVG Saarland, 13.08.2020 - 1 B 214/20
Rücknahme einer Spielhallenerlaubnis infolge neuer Auswahlentscheidung; ...
- LG München I, 26.04.2007 - 5 HKO 12848/06
Wirksamkeit des Beschlusses einer Hauptversammlung betreffend die Wahl von ...
- RG, 17.11.1905 - VII 68/05
1. Auflassungsstempel bei der Auflassung von Grundstücken einer ...
- RG, 10.07.1909 - VII 525/08
Haftet der Übernehmer des ganzen Vermögens einer Aktiengesellschaft für nicht mit ...
- OLG Düsseldorf, 10.02.2014 - 4 Kart 5/11
Begriff der Vereinbarung i.S. von § 1 GWB
- VK Rheinland, 01.03.2022 - VK 48/21
Verbundene Unternehmen müssen Zweifel an Unabhängigkeit der Angebote ausräumen!
- LG Köln, 03.03.1999 - 91 O 174/98
§ 294 HGB in Nachschlagewerken
- § 294 HGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Konzernabschluss
Weltabschlussprinzip
Querverweise
Auf § 294 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Konzernabschluß und Konzernlagebericht
- Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards
- § 315e
- Straf- und Bußgeldvorschriften. Ordnungsgelder
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 334 (Bußgeldvorschriften)
- Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige
- Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
- Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder
- § 341n (Bußgeldvorschriften)
- Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (EGHGB)
- Übergangsvorschriften zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
- Art. 66
- Übergangsvorschriften zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
- Art. 75
- Übergangsvorschriften zum CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
- Art. 80