Wertpapierhandelsgesetz
Abschnitt 16 - Überwachung von Unternehmensabschlüssen, Veröffentlichung von Finanzberichten (§§ 106 - 118) |
Unterabschnitt 1 - Überwachung von Unternehmensabschlüssen (§§ 106 - 113a) |
Die Bundesanstalt hat die Aufgabe, nach den Vorschriften dieses Abschnitts zu prüfen, ob folgende Abschlüsse und Berichte, jeweils einschließlich der zugrunde liegenden Buchführung, von Unternehmen, für die als Emittenten von zugelassenen Wertpapieren die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, den gesetzlichen Vorschriften einschließlich der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung oder den sonstigen durch Gesetz zugelassenen Rechnungslegungsstandards entsprechen:
1. | festgestellte Jahresabschlüsse und zugehörige Lageberichte, offengelegte Jahresabschlüsse und zugehörige Lageberichte, offengelegte Einzelabschlüsse nach § 325 Absatz 2a des Handelsgesetzbuchs und zugehörige Lageberichte, gebilligte Konzernabschlüsse und zugehörige Konzernlageberichte oder offengelegte Konzernabschlüsse und zugehörige Konzernlageberichte, | |
2. | veröffentlichte verkürzte Abschlüsse und zugehörige Zwischenlageberichte sowie | |
3. | veröffentlichte Zahlungs- oder Konzernzahlungsberichte. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz) vom 03.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2022 | Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz) | 03.06.2021 | |
19.08.2020 | Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte | 12.08.2020 | |
03.01.2018 | Zweites Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz) | 23.06.2017 | |
18.05.2016 | Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz) | 10.05.2016 | |
26.11.2015 | Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie | 20.11.2015 | |
19.07.2014 | Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes | 15.07.2014 | |
01.11.2007 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz) | 16.07.2007 | |
20.01.2007 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz) | 05.01.2007 |
Rechtsprechung zu § 106 WpHG
11 Entscheidungen zu § 106 WpHG in unserer Datenbank:
- BGH, 10.01.2024 - III ZR 57/23
Keine Haftung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im ...
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Querverweise
Auf § 106 WpHG verweisen folgende Vorschriften:
- Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
- Überwachung von Unternehmensabschlüssen, Veröffentlichung von Finanzberichten