Wertpapierhandelsgesetz
| Abschnitt 16 - Überwachung von Unternehmensabschlüssen, Veröffentlichung von Finanzberichten (§§ 106 - 118) |
| Unterabschnitt 1 - Überwachung von Unternehmensabschlüssen (§§ 106 - 113a) |
(1) 1Gegen Verfügungen der Bundesanstalt nach diesem Abschnitt ist die Beschwerde statthaft. 2Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Die §§ 43 und 48 Abs. 2 bis 4, § 50 Abs. 3 bis 5 sowie die §§ 51 bis 58 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes gelten entsprechend.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz) vom 23.06.2017
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 03.01.2018 | Zweites Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz) | 23.06.2017 |
abschlüssen und -
berichten § 107Einleitung einer Prüfung der Rechnungslegung und Ermittlungs-
befugnisse der Bundesanstalt § 108(weggefallen) § 109Ergebnis der Prüfung der Bundesanstalt § 109aInformations-
austausch, Befreiung von Verschwiegenheits-
pflichten § 110Mitteilungen an andere Stellen § 111Internationale Zusammenarbeit § 112Widerspruchs-
verfahren § 113Beschwerde § 113aEvaluierung
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Rechtsprechung zu § 113 WpHG
3 Entscheidungen zu § 113 WpHG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 04.02.2019 - WpÜG 3/16
Zu den Voraussetzungen einer Fehlerfeststellung im Enforcement-Verfahren
- OLG Frankfurt, 11.05.2023 - WpÜG 3/20
Enforcementverfahren: Kostentragungspflicht für Prüfung der Rechnungslegung auf ...
- OLG Frankfurt, 21.09.2023 - WpÜG 1/21
Zur gesonderten Erstattung von Kosten der BaFin bei gesonderter Prüfung im ...
Querverweise
Auf § 113 WpHG verweisen folgende Vorschriften:
- Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
- Übergangsbestimmungen
- § 141 (Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz)
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Wertvorschriften
- Besondere Wertvorschriften
- § 50 (Bestimmte Beschwerdeverfahren)