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Wertpapierhandelsgesetz

   Abschnitt 16 - Überwachung von Unternehmensabschlüssen, Veröffentlichung von Finanzberichten (§§ 106 - 118)   
   Unterabschnitt 1 - Überwachung von Unternehmensabschlüssen (§§ 106 - 113a)   
Gliederung
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§ 113
Beschwerde

(1) 1Gegen Verfügungen der Bundesanstalt nach diesem Abschnitt ist die Beschwerde statthaft. 2Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die §§ 43 und 48 Abs. 2 bis 4, § 50 Abs. 3 bis 5 sowie die §§ 51 bis 58 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes gelten entsprechend.

Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz) vom 23.06.2017 (BGBl. I S. 1693), in Kraft getreten am 03.01.2018 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
03.01.2018Zweites Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz)23.06.2017BGBl. I S. 1693

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Rechtsprechung zu § 113 WpHG

3 Entscheidungen zu § 113 WpHG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 113 WpHG verweisen folgende Vorschriften:

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