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Wertpapierhandelsgesetz
| Abschnitt 16 - Überwachung von Unternehmensabschlüssen, Veröffentlichung von Finanzberichten (§§ 106 - 118) |
| Unterabschnitt 1 - Überwachung von Unternehmensabschlüssen (§§ 106 - 113a) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Wertpapierhandelsgesetz (https://dejure.org/gesetze/WpHG/__paste_norm__.html)
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Das Bundesministerium der Finanzen berichtet den gesetzgebenden Körperschaften zum 1. Januar 2027 über die Erfahrungen mit den Regelungen von Abschnitt 16 Unterabschnitt 1 in der am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Fassung.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz) vom 03.06.2021
Änderungsübersicht
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2022 | Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz) | 03.06.2021 |
§ 106Prüfung von Unternehmens-
abschlüssen und -
berichten § 107Einleitung einer Prüfung der Rechnungslegung und Ermittlungs-
befugnisse der Bundesanstalt § 108(weggefallen) § 109Ergebnis der Prüfung der Bundesanstalt § 109aInformations-
austausch, Befreiung von Verschwiegenheits-
pflichten § 110Mitteilungen an andere Stellen § 111Internationale Zusammenarbeit § 112Widerspruchs-
verfahren § 113Beschwerde § 113aEvaluierung
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abschlüssen und -
berichten § 107Einleitung einer Prüfung der Rechnungslegung und Ermittlungs-
befugnisse der Bundesanstalt § 108(weggefallen) § 109Ergebnis der Prüfung der Bundesanstalt § 109aInformations-
austausch, Befreiung von Verschwiegenheits-
pflichten § 110Mitteilungen an andere Stellen § 111Internationale Zusammenarbeit § 112Widerspruchs-
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