Handelsgesetzbuch
3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342e) |
2. Abschnitt - Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften (§§ 264 - 335c) |
4. Unterabschnitt - Offenlegung. Prüfung durch die das Unternehmensregister führende Stelle (§§ 325 - 329) |
(1) 1Bei inländischen Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben die in § 13e Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 genannten Personen oder, wenn solche nicht angemeldet sind, die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft für diese die Unterlagen der Rechnungslegung der Hauptniederlassung, die nach dem für die Hauptniederlassung maßgeblichen Recht erstellt, geprüft und offengelegt oder hinterlegt worden sind, nach den §§ 325, 327a und 328 offenzulegen; § 329 ist anzuwenden. 2Bestehen mehrere inländische Zweigniederlassungen derselben Gesellschaft, brauchen die Unterlagen der Rechnungslegung der Hauptniederlassung nur von den nach Satz 1 verpflichteten Personen einer dieser Zweigniederlassungen offengelegt zu werden. 3In diesem Fall beschränkt sich die Offenlegungspflicht der übrigen Zweigniederlassungen auf die Angabe des Namens der Zweigniederlassung, des Registers sowie der Registernummer der Zweigniederlassung, für die die Offenlegung gemäß Satz 2 bewirkt worden ist. 4Die Unterlagen sind in deutscher Sprache zu übermitteln. 5Soweit dies nicht die Amtssprache am Sitz der Hauptniederlassung ist, können die Unterlagen der Hauptniederlassung auch
übermittelt werden; von der Beglaubigung des Registers ist eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache zu übermitteln.
(2) Diese Vorschrift gilt nicht für Zweigniederlassungen, die von Kreditinstituten im Sinne des § 340 oder von Versicherungsunternehmen im Sinne des § 341 errichtet werden.
(3) 1Bei der Anwendung von Absatz 1 ist für die Einstufung einer Kapitalgesellschaft als Kleinstkapitalgesellschaft (§ 267a) und für die Geltung von Erleichterungen bei der Rechnungslegung das Recht des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder das Recht des Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum maßgeblich. 2Darf eine Kleinstkapitalgesellschaft nach dem für sie maßgeblichen Recht die Offenlegungspflicht durch die Hinterlegung der Bilanz erfüllen, darf sie die Offenlegung nach Absatz 1 ebenfalls durch Hinterlegung bewirken. 3§ 326 Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die das Unternehmensregister führende Stelle fordert die Kapitalgesellschaft zur unverzüglichen Offenlegung der Änderung der Unterlagen der Rechnungslegung gemäß Absatz 1 auf, wenn zum Zeitpunkt eines Dateneingangs nach § 9b Absatz 4 Satz 2 die Änderung noch nicht offengelegt worden ist.
Hinweis der Redaktion:
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 05.07.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2022 | Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) | 05.07.2021 | |
01.01.2020 | Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) | 12.12.2019 | |
28.12.2012 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2012/6/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich Kleinstbetrieben (Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz - MicroBilG) | 20.12.2012 | |
29.05.2009 | Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG) | 25.05.2009 | |
01.01.2007 | Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) | 10.11.2006 | |
15.12.2001 | Gesetz zur Anpassung bilanzrechtlicher Bestimmungen an die Einführung des Euro, zur Erleichterung der Publizität für Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen sowie zur Einführung einer Qualitätskontrolle für genossenschaftliche Prüfungsverbände (Euro-Bilanzgesetz - EuroBilG) | 10.12.2001 |
gesellschaften mit Sitz im Ausland § 326Größenabhängige Erleichterungen für kleine Kapital-
gesellschaften und Kleinst-
kapitalgesellschaften bei der Offenlegung § 327Größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße Kapital-
gesellschaften bei der Offenlegung § 327aErleichterung für bestimmte kapitalmarkt-
orientierte Kapital-
gesellschaften § 328Form, Format und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung § 329Prüfungs-
und Unterrichtungspflicht der das Unternehmensregister führenden Stelle
Rechtsprechung zu § 325a HGB
17 Entscheidungen zu § 325a HGB in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 03.11.2015 - 28 Wx 12/15
Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen verspäteter Einreichung von ...
- LG Bonn, 22.01.2013 - 37 T 1161/11
Beurteilung der Veröffentlichungspflicht einer Scheinauslandsgesellschaft anhand ...
- LG Bonn, 20.07.2017 - 36 T 669/16
Ordnungsgeld, Beweislast, Feststellungslast, Erfüllung
- OLG Köln, 19.12.2014 - 2 Wx 349/14
Anwaltsgebühren im Verfahren einer Beschwerde gegen die Festsetzung eines ...
- LG Bonn, 16.03.2015 - 37 T 171/15
Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen der Nichteinreichung der ...
- LG Bonn, 29.08.2013 - 12 T 309/13
Ordnungsgeld bei verspäteter Einreichung der Jahresabschlussunterlagen
- LG Bonn, 10.07.2017 - 36 T 42/17
Veröffentlichungspflicht, Ordnungsgeld, Bestimmtheit, Androhungsverfügung
- BVerfG, 11.03.2009 - 1 BvR 3413/08
Keine Grundrechtsverletzung durch Auferlegung eines Ordnungsgeldes gem § 335 HGB ...
- LG Bonn, 16.05.2008 - 11 T 52/07
Voraussetzungen der Verhängung von Ordnungsgeld nach § 335 Handelsgesetzbuch ...
- LG Bonn, 22.04.2008 - 11 T 28/07
Zustellung einer Ordnungsgeldandrohung gegen die Organe einer insolventen ...
Querverweise
Auf § 325a HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Offenlegung. Prüfung durch die das Unternehmensregister führende Stelle
- Straf- und Bußgeldvorschriften. Ordnungsgelder
- Ordnungsgelder
- § 335 (Festsetzung von Ordnungsgeld; Verordnungsermächtigungen)
- Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (EGHGB)
- Übergangsvorschriften zum Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister
- Art. 61
- Übergangsvorschriften zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
- Art. 66
- Übergangsvorschrift zum Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz
- Art. 70
- Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie
- Art. 88