Handelsgesetzbuch

   3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342r)   
   2. Abschnitt - Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften (§§ 264 - 335c)   
   4. Unterabschnitt - Offenlegung. Prüfung durch die das Unternehmensregister führende Stelle (§§ 325 - 329)   
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Textdarstellung

  

§ 327a
Erleichterung für bestimmte kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften

§ 325 Abs. 4 Satz 1 ist auf eine Kapitalgesellschaft nicht anzuwenden, wenn sie ausschließlich zum Handel an einem organisierten Markt zugelassene Schuldtitel im Sinn des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Wertpapierhandelsgesetzes mit einer Mindeststückelung von 100 000 Euro oder dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert einer anderen Währung begibt.

Hinweis der Redaktion:

Übergangsvorschriften in Art. 61 EGHGB.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie vom 20.11.2015 (BGBl. I S. 2029), in Kraft getreten am 26.11.2015 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
26.11.2015
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie20.11.2015BGBl. I S. 2029
23.07.2015
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BilRUG)17.07.2015BGBl. I S. 1245
20.01.2007
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz - TUG)05.01.2007BGBl. I S. 10
01.01.2007
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)10.11.2006BGBl. I S. 2553

Rechtsprechung zu § 327a HGB

6 Entscheidungen zu § 327a HGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 327a HGB verweisen folgende Vorschriften:

    Handelsgesetzbuch (HGB) 
      Handelsbücher
        Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
          Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht
            Allgemeine Vorschriften
              § 264 (Pflicht zur Aufstellung; Befreiung)
            Lagebericht
              § 289 (Inhalt des Lageberichts)
          Konzernabschluß und Konzernlagebericht
            Inhalt und Form des Konzernabschlusses
              § 297 (Inhalt)
            Konzernlagebericht
              § 315 (Inhalt des Konzernlageberichts)
          Prüfung
            § 316 (Pflicht zur Prüfung)
            § 317 (Gegenstand und Umfang der Prüfung)
            § 320 (Vorlagepflicht. Auskunftsrecht)
          Offenlegung. Prüfung durch die das Unternehmensregister führende Stelle
            § 325a (Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland)
            § 328 (Form, Format und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung)
            § 329 (Prüfungs- und Unterrichtungspflicht der das Unternehmensregister führenden Stelle)
        Ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften
          § 336 (Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschluß und Lagebericht)
          § 339 (Offenlegung)
        Vorschriften für bestimmte Unternehmen
          Erster Unterabschnitt Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute
          Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
            Jahresabschluß, Lagebericht
              § 341a (Anzuwendende Vorschriften)
            Konzernabschluß, Konzernlagebericht
              § 341i (Aufstellung, Fristen)
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