Handelsgesetzbuch
3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342r) |
2. Abschnitt - Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften (§§ 264 - 335c) |
2. Unterabschnitt - Konzernabschluß und Konzernlagebericht (§§ 290 - 315e) |
3. Titel - Inhalt und Form des Konzernabschlusses (§§ 297 - 299) |
(1) 1Der Konzernabschluss besteht aus der Konzernbilanz, der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung, dem Konzernanhang, der Kapitalflussrechnung und dem Eigenkapitalspiegel. 2Er kann um eine Segmentberichterstattung erweitert werden.
(1a) 1Im Konzernabschluss sind die Firma, der Sitz, das Registergericht und die Nummer, unter der das Mutterunternehmen in das Handelsregister eingetragen ist, anzugeben. 2Befindet sich das Mutterunternehmen in Liquidation oder Abwicklung, ist auch diese Tatsache anzugeben.
(2) 1Der Konzernabschluß ist klar und übersichtlich aufzustellen. 2Er hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns zu vermitteln. 3Führen besondere Umstände dazu, daß der Konzernabschluß ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne des Satzes 2 nicht vermittelt, so sind im Konzernanhang zusätzliche Angaben zu machen. 4Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs eines Mutterunternehmens, das als Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes) begibt und keine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 327a ist, haben in einer dem Konzernabschluss beizufügenden schriftlichen Erklärung zu versichern, dass der Konzernabschluss nach bestem Wissen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne des Satzes 2 vermittelt oder der Konzernanhang Angaben nach Satz 3 enthält.
(3) 1Im Konzernabschluß ist die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der einbezogenen Unternehmen so darzustellen, als ob diese Unternehmen insgesamt ein einziges Unternehmen wären. 2Die auf den vorhergehenden Konzernabschluß angewandten Konsolidierungsmethoden sind beizubehalten. 3Abweichungen von Satz 2 sind in Ausnahmefällen zulässig. 4Sie sind im Konzernanhang anzugeben und zu begründen. 5Ihr Einfluß auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns ist anzugeben.
Hinweis der Redaktion:Übergangsvorschriften in Art. 66 EGHGB.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte vom 12.08.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
19.08.2020 | Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte | 12.08.2020 | |
03.01.2018 | Zweites Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz) | 23.06.2017 | |
23.07.2015 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BilRUG) | 17.07.2015 | |
29.05.2009 | Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG) | 25.05.2009 | |
28.12.2007 | Gesetz zur Änderung des Investmentgesetzes und zur Anpassung anderer Vorschriften (Investmentänderungsgesetz) | 21.12.2007 | |
20.01.2007 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz - TUG) | 05.01.2007 | |
10.12.2004 | Gesetz zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards und zur Sicherung der Qualität der Abschlussprüfung (Bilanzrechtsreformgesetz - BilReG) | 04.12.2004 | |
26.07.2002 | Gesetz zur weiteren Reform des Aktien- und Bilanzrechts, zu Transparenz und Publizität (Transparenz- und Publizitätsgesetz) | 19.07.2002 |
Rechtsprechung zu § 297 HGB
23 Entscheidungen zu § 297 HGB in unserer Datenbank:
- BAG, 11.12.2012 - 3 AZR 615/10
Anpassung der Betriebsrente - wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers - ...
- VG Berlin, 22.05.2012 - 27 K 339.10
Antrag auf Erlaubnis zu einem bestimmten zukünftigen Verhalten bei der ...
- BAG, 21.08.2012 - 3 ABR 20/10
Betriebliche Altersversorgung - Betriebsvereinbarung - Anpassung von ...
- OLG Frankfurt, 09.08.2016 - WpÜG 1/16
Bestandskraft einer Fehlerfeststellung im Enforcement-Verfahren
- LAG Schleswig-Holstein, 28.05.2013 - 1 TaBV 31/12
Mitbestimmung, Betriebsrat, Versetzung, Arbeitskampf, Streik, konzernweit, ...
- VG Magdeburg, 21.10.2015 - 9 A 351/14
Kommunalrecht - Ausnahmegenehmigung; interkommunale Vergleichbarkeit des ...
- OLG Düsseldorf, 04.03.2010 - 6 U 94/09
Pflicht eines börsennotierten Unternehmens zur Veröffentlichung von ...
- KG, 09.06.2008 - 2 W 101/07
Unternehmensvertrag mit einer Aktiengesellschaft: Zulässigkeit eines ...
- OLG Frankfurt, 02.10.2012 - 5 U 10/12
Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen einer Bank-AG
Zum selben Verfahren:
- LG Frankfurt/Main, 20.12.2011 - 5 O 37/11
Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen der Aktiengesellschaft: Ablehnung ...
- LG Frankfurt/Main, 20.12.2011 - 5 O 37/11
§ 297 HGB in Nachschlagewerken
- § 297 HGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Konzernabschluss
Querverweise
Auf § 297 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Konzernabschluß und Konzernlagebericht
- Bewertungsvorschriften
- § 309 (Behandlung des Unterschiedsbetrags)
- Anteilmäßige Konsolidierung
- § 310 (Anteilmäßige Konsolidierung)
- Konzernanhang
- § 314 (Sonstige Pflichtangaben)
- Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards
- § 315e
- Offenlegung. Prüfung durch die das Unternehmensregister führende Stelle
- § 328 (Form, Format und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung)
- Vorschriften für bestimmte Unternehmen
- Erster Unterabschnitt Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute
- Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder
- § 340n (Bußgeldvorschriften)
- Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
- Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder
- § 341n (Bußgeldvorschriften)
- Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (EGHGB)
- Übergangsvorschriften zum Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
- Art. 62
- Übergangsvorschriften zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
- Art. 66
- Übergangsvorschriften zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
- Art. 75
- Übergangsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte
- Art. 84
- Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
- Überwachung von Unternehmensabschlüssen, Veröffentlichung von Finanzberichten
- Veröffentlichung und Übermittlung von Finanzberichten an das Unternehmensregister
- § 117 (Konzernabschluss)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 119a (Strafvorschriften)