Wagniskapitalbeteiligungsgesetz
| Abschnitt 3 - Aufsicht und Anerkennung (§§ 12-18) |
1Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften haben unbeschadet ihrer Rechtsform einen Jahresabschluss und Lagebericht mindestens nach den für Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs geltenden Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs aufzustellen, prüfen zu lassen und offenzulegen. 2Die Prüfung hat sich auch auf die Einhaltung der Vorschriften der §§ 8 bis 11 und 16 dieses Gesetzes zu erstrecken. 3Das Ergebnis der Prüfung nach Satz 2 ist in den Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss aufzunehmen.
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Querverweise
Auf § 15 WKBG verweisen folgende Vorschriften:
- Wagniskapitalbeteiligungsgesetz (WKBG)
- Aufsicht und Anerkennung
- § 17 (Aufhebung und Abberufung)