Wagniskapitalbeteiligungsgesetz
| Abschnitt 2 - Geschäftstätigkeit und Anlagebestimmungen (§§ 8-11) |
(1) Die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft darf
(2) Die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft darf Zielgesellschaften, an denen sie beteiligt ist, beraten.
(3) Die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft darf Zielgesellschaften, an denen sie beteiligt ist, Darlehen und Bürgschaften gewähren.
(4) Die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft darf Kredite aufnehmen sowie Genussrechte und Schuldverschreibungen begeben.
(5) Der Erwerb von Grundstücken ist der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft nur zur Beschaffung von Geschäftsräumen gestattet.
(6) Sonstige Geschäfte darf die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft nur tätigen, wenn sie mit ihrem Unternehmensgegenstand zusammenhängen.
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Querverweise
Auf § 8 WKBG verweisen folgende Vorschriften:
- Wagniskapitalbeteiligungsgesetz (WKBG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 4 (Unternehmensgegenstand)
- Geschäftstätigkeit und Anlagebestimmungen
- § 9 (Anlagebestimmungen)
- Steuerliche Regelungen
- § 19 (Vermögensverwaltende Tätigkeit der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft)