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Das Wagniskapitalbeteiligungsgesetz ist zum 24.12.2013 außer Kraft getreten.

Wagniskapitalbeteiligungsgesetz

   Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1-7)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
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__paste_bez__ __paste_norm__ WKBG (https://dejure.org/gesetze/WKBG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ WKBG
__paste_bez__ __paste_norm__ Wagniskapitalbeteiligungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/WKBG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Wagniskapitalbeteiligungsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 4
Unternehmensgegenstand

1Satzungsmäßig oder gesellschaftsvertraglich festgelegter Unternehmensgegenstand der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft muss der Erwerb, das Halten, die Verwaltung und die Veräußerung von Wagniskapitalbeteiligungen sein. 2Die §§ 8 und 9 bleiben unberührt.

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Querverweise

Auf § 4 WKBG verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

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